Wert einer vom Arbeitgeber ausgegebenen Vermögensbeteiligung
Leitsatz
Zur Bestimmung des Wertes einer Vermögensbeteiligung in Form von vom Arbeitgeber ausgegebenen Aktien ist abweichend von dem
für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG regelmäßig einzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort gemäß § 19a Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 EStG der gemeine Wert der Anteile anzusetzen.
Der gemeine Wert von noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich aus Verkäufen im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig durchzuführenden
Wertermittlung der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen lässt, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens
und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
Veräußerungspreise, die von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beeinflusst sind, können für die Anteilsbewertung
nicht zu Grunde gelegt werden. Dabei ist jedoch nicht schon dann von ungewöhnlichen Verhältnissen auszugehen, wenn der Nennwert
der umgesetzten Anteile im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 206 Nr. 4 EFG 2007 S. 1508 Nr. 19 EStB 2008 S. 28 Nr. 1 IAAAC-65884
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht v. 30.05.2007 - 2 K 841/06
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