Externer Betriebsvergleich
bei mehreren Geschäftsführern
Interner
Betriebsvergleich bei Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers
für mehrere Konzerngesellschaften
Durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Bürgschaftsübernahmen
Änderung des
Betriebsprüfungsberichts nach Anschlussprüfung ohne erneute eigene
Prüfungshandlungen
Leitsatz
1. Die mittels eines externen
Betriebsvergleichs ermittelte angemessene
Geschäftsführervergütung bezieht sich auf die
Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer
Geschäftsführer müssen daher Abschläge vorgenommen werden,
um eine Gewinnabsaugung durch die „Vervielfältigung” der
Geschäftsführer zu vermeiden.
2. Der Geschäftsführer
einer GmbH ist aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht
verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im Falle einer wesentlichen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kaptialgesellschaft
zuzustimmen. Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer in solch einer
Situation nicht auf eine Gehaltsherabsetzung hin, ist der Tatbestand einer
verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht.
3. Das Gehalt eines
Fremdgeschäftsführers kann nicht in voller Höhe für einen
internen Betriebsvergleich herangezogen werden, wenn es gleichzeitig auch
Tätigkeiten im Dienste verschiedener anderer Konzerngesellschaften mit
vergütet.
4. Bürgschaftsübernahmen zu
Gunsten der Gesellschaft sind nicht geeignet, den Rahmen der angemessenen
Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführer zu erhöhen,
wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als nicht durch das
Anstellungsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst anzusehen sind.
5. Ein Verwertungsverbot greift nicht
ein, wenn ein Betriebsprüfer nach Erstellung des Berichts eines anderen
Prüfers über eine von diesem durchgeführte Anschlussprüfung
einen geänderten Prüfungsbericht hinsichtlich des von ihm seinerzeit
geprüften Zeitraums verfasst, ohne selbst noch einmal nach außen
gerichtete Prüfungshandlungen durchgeführt zu haben.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 232 Nr. 3 JAAAC-65875
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2007 - 6 K 8215/06 B
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