Investitionszulage bei Abschluss eines sale-and-lease-back-Geschäfts über ein zulagegefördertes Wirtschaftsgut während der
investitionszulagenrechtlichen Bindungsfristen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Abschluss eines sale-and-lease-back-Geschäfts über ein Wirtschaftsgut, für
das der Steuerpflichtige Investitionszulage erhalten hat, nicht zu einer Verletzung der investitionszulagenrechtlichen Bindungsfristen
(Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen) führt, wenn der Steuerpflichtige trotz des sale-and-lease-back-Geschäfts
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts bleibt.
2. Das wirtschaftliche Eigentum verbleibt ununterbrochen beim Steuerpflichtigen, wenn nach der konkreten Ausgestaltung des
sale-and-lease-back-Vertrages das zivilrechtliche Eigentum nach einer Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
wieder an den Steuerpflichtigen zurückfallen soll, dieser während der gesamten Vertragslaufzeit die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des auf eigene Kosten zu unterhaltenden Wirtschaftsguts tragen muss und dem
Käufer/Leasinggeber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut
verschafft worden ist, also weder eine Nutzungsüberlassung noch ein Verkauf an einen Dritten in Betracht in kam (Ausführungen
zur Qualifizierung des im Entscheidungsfall abgeschlossenen sale-and-lease-back-Geschäfts als Darlehensgeschäft mit Sicherungsübereignung).
Dass der Steuerpflichtige das sale-and-lease-back-Geschäft nicht zur Finanzierung des Kaufpreises, sondern erst einige Zeit
nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts zur allgemeinen Verbesserung der Liquidität des Unternehmens durchgeführt hat und
dass das Geschäft umsatzsteuerlich unzutreffend als Lieferung mit anschließender Rücklieferung behandelt worden ist, führt
zu keinem anderen Ergebnis.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 483 Nr. 6 JAAAC-65810
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.02.2007 - 13 B 2291/06 B
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