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Unwirksamkeit eines unbestimmten Vorläufigkeitsvermerks im Steuerbescheid
Ein Vorläufigkeitsvermerk i. S. von § 165 Abs. 1 AO ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn der Vermerk keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und der Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen nicht auch aufgrund sonstiger Umstände erkennbar ist. Die Nichtigkeit ist nach dem selbst dann zu bejahen, wenn der entsprechende Bescheid nur eine einzige Einkunftsart betrifft, wie im Streitfall, als es in einem Feststellungsbescheid hieß: „Der Bescheid ergeht gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig”.
Folge der Nichtigkeit: Der Bescheid kann nicht mehr nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden. Dies hat eine besondere Bedeutung, wenn die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist; denn dann scheidet auch eine Änderung aufgrund anderer Änderungsvorschriften i. S. von §§ 172 ff. AO a...