BFH Beschluss v. - IX B 105/07

Verlust des Rügerechts

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 295

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, indem es keine weiteren Zeugen als X hinsichtlich der behaupteten Bargeldübergabe von 20 000 DM vernommen hat; und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger dafür im Schriftsatz vom (abweichend vom Schriftsatz vom ) lediglich das Zeugnis seines das Geld angeblich übergebenden Bruders, X, angeboten hatte.

Überdies kann der Kläger mit einem derartigen —verzichtbaren— Verfahrensmangel nicht mehr gehört werden, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG als rechtskundig vertretene Person nach Abschluss der Beweisaufnahme keine neuen Anträge gestellt hat (s. Sitzungsprotokoll vom , Seite 6). Er hätte seinen Beweisantrag hinsichtlich der bekanntermaßen nicht geladenen Zeugen wiederholen können. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat er rügelos zur Sache verhandelt und durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschlüsse vom IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).

Fundstelle(n):
PAAAC-65390