BFH Beschluss v. - VII B 26/07

Ablehnung eines Befangenheitsantrags als Verfahrensmangel; ein unter Verstoß gegen § 261 StPO entstandenes Geständnis als Indizwirkung für ein finanzgerichtliches Verfahren

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 102, FGO § 124 Abs. 2, StPO § 261

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Rechtsberater des Geschäftsführers und Gesellschafters M der Firma A mit Sitz in N. M betrieb ein sog. Umsatzsteuerkarussell. Dabei stellte die A regulär Zentraleinheiten für Computer der in den Niederlanden ansässigen Firma X in Rechnung; X verfuhr ebenso mit einer in S ansässigen Firma C, an der der Kläger nach einer Zeugenaussage 50 v.H. der Gesellschaftsanteile gehalten haben soll. C hingegen erteilte der A von einem Herrn P ausgestellte Rechnungen, in denen Nettostückpreise unter den buchmäßigen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer zum Steuersatz von 15 v.H. ausgewiesen waren. Tatsächlich wurden zwischen den beteiligten Firmen keine Computerzentraleinheiten geliefert. C erteilte der A zwischen Juli bis September 1996 insgesamt 81 Rechnungen über nicht erfolgte Lieferungen. Der offene Umsatzsteuerausweis betrug über . Mio. DM, die A ihrerseits als Vorsteuern geltend machte. In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) Vorsteuern aus den Rechnungen der C mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich um Scheinrechnungen handle. Die Vorauszahlungen setzte das FA entsprechend höher fest. Die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wertete es als Steuerhinterziehung.

Da A die Umsatzsteuer nicht vollständig entrichtete, nahm das FA den Kläger nach § 71 der Abgabenordnung (AO) in Haftung. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dadurch erfüllt habe, dass er zusammen mit M die C eingeschaltet habe, um fingierte Rechnungen für A zu erhalten. Die Geschäftsanteile an C habe der Kläger nur erworben, um die Scheingeschäfte vortäuschen zu können.

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des M angeklagt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, bei der Installierung der C und deren Einbindung in die geschäftlichen Aktivitäten des M und dessen Firma A mitgewirkt zu haben. In der Hauptverhandlung erklärte der Prozessvertreter in seiner Eigenschaft als Verteidiger in Anwesenheit des Klägers, dass dieser geständig sei; weiter sollten keine Einlassungen gemacht werden. Das Gericht wertete dies als Geständnis des Klägers und verurteilte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. Dabei sah es u.a. als erwiesen an, dass der Kläger mit M einen Tatplan gefasst und P dazu überredet hatte, einen sog. GmbH-Mantel zu erwerben, unter dessen Namen Scheinrechnungen ausgestellt werden sollten. An der später in C umbenannten Gesellschaft habe er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses 50 v.H. der Gesellschaftsanteile erworben; auch habe er sich um eine Sitzverlegung gekümmert. Aufgrund eines beidseitig erklärten Rechtsmittelverzichts wurde das Strafurteil rechtskräftig.

Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme. Die daraufhin erhobene Klage sowie das Gesuch, den beim Finanzgericht (FG) mit der Sache befassten Berichterstatter (B) wegen Befangenheit abzulehnen, hatten keinen Erfolg.

Bei einer Einsichtnahme in die Akten hatte der Prozessvertreter des Klägers im Jahre 2002 einen Vermerk eines Mitarbeiters der Steuerfahndung gefunden, in dem dieser den Inhalt eines Telefonats mit B festgehalten hatte. Danach hat B den Hinweis gegeben, dass das FA in seiner Klageerwiderung auf die faktische Geschäftsführung und auf die Steuerhinterziehung verweisen und den Ermittlungsbericht beifügen solle; diesbezüglich könnten dann gesicherte Gelder einbehalten werden. In einem Schriftsatz teilte B dem Kläger mit, dass das beigezogene Strafurteil nun vorliege, zudem fragte er an, ob der Kläger wegen des Aktenvermerks einen Befangenheitsantrag stellen würde. Per E-Mail teilte der Kläger B daraufhin mit, dass er vor dem Strafgericht weder ein Geständnis abgelegt noch Angaben zur Sache gemacht habe und dass er über den Befangenheitsantrag noch nachdenken müsse. In einem weiteren Schriftsatz lehnte der Kläger B wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG wies das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, dass sich B aufgrund seiner E-Mail bereits in Kenntnis des Ablehnungsgrunds in eine Verhandlung eingelassen habe (§ 51 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 43 der ZivilprozessordnungZPO—). Im Übrigen sei auch ein Ablehnungsgrund nicht gegeben. Der Vorwurf des Klägers, B habe aus dem Geständnis voreilige Schlüsse gezogen, sei unberechtigt.

Die Abweisung der Klage begründete das FG damit, dass das FA den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner gemäß § 71 AO in Anspruch genommen habe. Denn der Kläger habe Beihilfe zu der von M begangenen Steuerhinterziehung geleistet. Dies ergebe sich aus seinem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis und den im Strafurteil getroffenen Feststellungen, die nach Überzeugung des FG zutreffend seien und gegen die der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Von einem abgelegten Geständnis gehe eine Indizwirkung aus. Zur Übernahme der in einem Strafurteil getroffenen und vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen bestehe dann besonderer Anlass, wenn die strafrechtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden sei. Für das Gericht sei es im Streitfall nicht plausibel, dass der Kläger ein falsches Geständnis abgelegt haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das im Rahmen einer Verständigung abgelegte Geständnis der Beweislage geschuldet gewesen sei. Beihilfe geleistet habe der Kläger dadurch, dass er in Kenntnis der von M gefassten Pläne P dazu überredete, an dem Umsatzsteuerkarussell mitzuwirken und dass er die Umbenennung und die Sitzverlegung der C, deren Zweck im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells ihm bekannt gewesen sei, initiiert habe. Den Feststellungen des Strafgerichts stünde der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Behauptungen bei C zu keinem Zeitpunkt geschäftsführende Aufgaben wahrgenommen oder einen sonstigen Einfluss ausgeübt habe. Den vom Kläger gestellten Beweisanträgen brauche deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil die vom Kläger in das Wissen des P und des Zeugen S gestellten Tatsachen für die Entscheidung unerheblich seien und als wahr unterstellt werden könnten. Zudem sei P als Beweismittel zur Widerlegung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen absolut untauglich. Ermessensfehler des FA seien nicht zu erkennen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und des Vorliegens mehrerer Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung beruft er sich auf einen (38/05), Ss 29/05 (Neue Zeitschrift für Strafrecht —NStZ— 2006, 182). Danach könne einem Angeklagten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch mache, die von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung, der Angeklagte sei geständig, nicht zugerechnet werden, so dass eine auf § 261 der Strafprozessordnung (StPO) gestützte Verfahrensrüge durchgreife. Vielmehr sei bei einer solchen Sachlage der Verteidiger oder der Angeklagte von dem Vorsitzenden zu befragen, ob die von dem Verteidiger abgegebene Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei. Im Streitfall habe er, der Kläger, in der Hauptverhandlung geschwiegen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei auch eine protokollierungsbedürftige Nachfrage seitens des Strafgerichts nicht erfolgt. Damit stelle sich die Frage, ob ein Geständnis in einem Strafurteil, das unter Verstoß gegen § 261 StPO entstanden sei, Indizwirkung für finanzgerichtliche Verfahren haben könne.

Das FA habe in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht hinreichend begründet, warum es den Kläger und nicht andere ebenfalls als Haftungsschuldner in Betracht kommende Personen in Anspruch genommen habe. Aufgrund der mangelhaften Begründung des Auswahlermessens hätte das FG den Haftungsbescheid als rechtswidrig bezeichnen müssen. Es liege somit als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen § 102 FGO vor.

Ein weiterer Verfahrensmangel ergebe sich daraus, dass das FG einen Befangenheitsantrag gegen den Richter B zu Unrecht zurückgewiesen habe. Obwohl es ihm klar gewesen sei, dass sich aus den Ermittlungsakten eine faktische Geschäftsführung nicht entnehmen lasse, habe dieser entsprechende Anordnungen erteilt. Zudem habe er aus dem vermeintlichen Geständnis für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass durch die E-Mail neuer Prozessstoff in das Klageverfahren eingeführt worden sei. Jedenfalls sei das Rügerecht durch die schriftlichen Äußerungen nicht verloren gegangen. Infolge der unzutreffenden Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs liege eine Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor, da das Gericht bei der Urteilsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Schließlich habe das FG zu Unrecht die benannten Zeugen nicht vernommen, deren Aussagen hätten belegen können, dass er, der Kläger, zu keinem Zeitpunkt bei der C und der A geschäftsführende Aufgaben wahrgenommen und in irgendeiner Weise auf die Geschäfte dieser Firmen Einfluss genommen habe, so dass von einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht ausgegangen werden könne. Die Begründung des FG für die Zurückweisung der Beweisanträge sei unverständlich. Die Ablehnung stelle daher einen Verstoß gegen Art. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten, es ist der Ansicht, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt habe. Einen Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO habe der Kläger nicht ausreichend bezeichnet; ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Beweiserhebung liege nicht vor.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt; die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

1. Soweit der Kläger rügt, dass das FG verkannt habe, dass der Haftungsbescheid aufgrund der fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens rechtswidrig sei, so dass ein Verstoß gegen § 102 FGO vorliege, wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Würdigung der vom FA getroffenen Ermessensentscheidung durch das FG. Ein Verfahrensmangel wird mit diesem Vorbringen nicht belegt. Auch hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruht. In seiner Urteilsbegründung hat das FG eine Überprüfung der Ausübung des Auswahlermessens unter zwei Gesichtspunkten vorgenommen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat es zutreffend ausgeführt, dass im Streitfall das Ermessen aufgrund der vorsätzlich begangenen Steuerstraftat vorgeprägt sei, so dass es einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung nicht bedürfe. Zusätzlich hat es ausgeführt, dass das FA im Übrigen die getroffene Entscheidung nachvollziehbar begründet habe. Hinsichtlich der vom FG angenommenen Vorprägung der Ermessensentscheidung und der Entbehrlichkeit einer Begründung für die Ausübung des Ermessens hat der Kläger nichts vorgetragen. Da diese Erwägungen das Urteil auch ohne Berücksichtigung der Ausführungen über den Inhalt der vom FA gegebenen Begründung tragen, kann dem Vorbringen des Klägers eine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht entnommen werden.

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass er eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BFH-Beschlüsse vom VII B 214/03, BFH/NV 2004, 378, und vom V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Insbesondere legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, inwieweit die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob ein vermeintlich unter Verstoß gegen § 261 StPO entstandenes „Geständnis” Indizwirkung für ein finanzgerichtliches Verfahren haben kann, das Interesse der Allgemeinheit berührt. Die bloße Behauptung, dass sich die Beantwortung dieser Frage nicht in der Entscheidung über den Streitfall erschöpft und dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, genügt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (Dürr in Schwarz, FGO, § 115 Rz 20, m.w.N.). Zudem ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass sich die im Streitfall vorliegende besondere Verfahrenssituation nicht in einer Vielzahl von Haftungsfällen wiederholen wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass die strafverfahrensrechtliche Vorfrage zur Auslegung von § 261 StPO und zur Wirksamkeit eines vom Verteidiger in Bezug genommenen Geständnisses des Angeklagten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Schließlich fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit im Hinblick darauf, dass der Kläger die nach dem angeführten Urteil des OLG Saarbrücken denkbare Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO im Strafprozess selbst nicht erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt hat.

Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass das FG seine Entscheidung nicht ausschließlich auf das Geständnis des Klägers gestützt hat. Vielmehr hat es auch die übrigen Feststellungen des Strafgerichts, die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel sowie den Umstand, dass das Strafurteil durch den erklärten Rechtsmittelverzicht des rechtskundigen Klägers rechtskräftig geworden ist, im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Auch deshalb sah es die Behauptung des Klägers als widerlegt an, dass er vor dem Strafgericht kein Geständnis abgelegt habe. Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die vom FG vorgenommene Beurteilung seines Verhaltens im strafgerichtlichen Verfahren und gegen die vom FG unter Nichtberücksichtigung des Beschlusses des OLG Saarbrücken daraus gezogene Schlussfolgerung, die Verurteilung und der erklärte Rechtsmittelverzicht ließen darauf schließen, dass er die ihm zur Last gelegte Steuerstraftat begangen und auch eingeräumt habe. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich aus diesem —auf den Einzelfall bezogenen— Vorbringen indes nicht.

3. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Besetzungsrüge kommt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Da die Ablehnung eines Befangenheitsantrages mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann, unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht der Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Nur wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs u.a. das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, kann dieser Verfahrensverstoß auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139, und vom VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG greift indes nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass sich der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur als rechtsfehlerhaft, sondern als greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich darstellt (, BFH/NV 2003, 640).

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich indes eine greifbar gesetzwidrige, zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters führende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht entnehmen. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des FG, er habe mit seiner E-Mail neuen Prozessstoff in das Klageverfahren eingeführt, und gegen eine unzutreffende Auslegung und Anwendung von § 43 ZPO. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass das FG greifbar gesetzwidrig gehandelt hat und sich von sachfremden, nicht nachvollziehbaren Erwägungen hat leiten lassen. Die ausführlich begründete Ansicht, dass der Inhalt der vom Kläger an das FG gesandten E-Mail als ein Einlassen i.S. des § 43 ZPO gedeutet werden kann, lässt nach Auffassung des Senats Willkür auch nicht erkennen. Die Ausführungen zum Verlust des Ablehnungsrechts tragen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs, so dass es nicht mehr darauf ankommen kann, ob das FG auch in der Sache zutreffend entschieden hat. Im Übrigen hat der Kläger auch hinsichtlich der Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Ablehnungsgrunds ein willkürliches Vorgehen des FG nicht substantiiert dargelegt.

4. Soweit der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung des FG durch Übergehen von Beweisanträgen rügt, ist der behauptete Verfahrensmangel nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise bezeichnet. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen, gehört zur Darlegung des Verfahrensmangels, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits vor dem FG gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsbeschluss vom VII B 78/02, BFH/NV 2003, 322). Außerdem muss sich aus dem Vortrag ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Senatsbeschluss vom VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Denn er trägt lediglich vor, dass er die Beweisanträge schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der Beschwerde lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass er das Übergehen dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. Zur Begründung seiner Rüge beruft er sich lediglich darauf, dass sich die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst ergeben. Weder dem Urteil noch dem Sitzungsprotokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass der Kläger die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der Sitzung gerügt hat. Aufgrund des auf seine Untätigkeit zurückzuführenden Rügeverzichts kann der Kläger sich somit nicht auf eine Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Aufklärungspflicht berufen.

Zudem vermag die Beschwerde nicht darzulegen, dass das erstinstanzliche Urteil auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruht. Denn das FG hat die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und ausführlich begründet, warum es von der Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen hat. Hierzu bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass diese Begründung unverständlich sei. Dass das Urteil bei erfolgter Zeugenvernehmung anders ausgefallen wäre, vermag sie indes nicht schlüssig zu belegen. Denn die behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger bei den Firmen A und C zu keinem Zeitpunkt geschäftsführerähnliche Aufgaben wahrgenommen und zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise auf die Geschäfte oder die Geschäftsführung der Firmen Einfluss genommen habe, war für das FG nicht entscheidungserheblich. Denn ausweislich der Urteilsbegründung hat es die haftungsauslösenden Beihilfehandlungen des Klägers darin gesehen, dass er in Kenntnis der von M gefassten Pläne P dazu überredete, an dem Umsatzsteuerkarussell mitzuwirken, und die Umbenennung und Sitzverlegung der C initiiert hat. Eine etwaige Einflussnahme auf die Geschäftsführung bei A und C war aus der Sicht des FG für die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 71 AO nicht entscheidend. Der Schlussfolgerung des Klägers kann somit nicht gefolgt werden, dass er unter Annahme einer fehlenden Einflussnahme auf die Geschäftsführung bei den Firmen A und C auch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des M geleistet haben könne.

Aus den vorgenannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-65384