Zuständigkeitswechsel
Behandlung der im Vollstreckungsverfahren erlangten Pfand- und Sicherungsrechte
Bei einem Zuständigkeitswechsel innerhalb des Landes ändert sich weder die Verwaltungshoheit hinsichtlich der rückständigen Abgabenforderungen noch die Person des Vollstreckungsgläubigers (§ 252 AO). Das neue Finanzamt tritt deshalb auch insoweit an die Stelle des ursprünglich zuständig gewesenen Finanzamts, als dieses im Vollstreckungsverfahren wegen der übernommenen Abgabenforderungen freiwillig oder zwangsweise (z. B. durch Pfändung) Rechte an Vermögensgegenständen des Vollstreckungsschuldners erlangt hat.
In der Abgabeverfügung ist auf die bestehenden Rechte hinzuweisen. Etwaige im Gewahrsam des Finanzamts befindliche gepfändete oder zur Sicherheit hinterlegte Vermögensgegenstände sind dem neuen Amt zu übersenden (vgl. Vollstreckungskartei, „Sicherheitsleistung” Karte 3).
Sofern aufgrund des Zuständigkeitswechsels bereits Maßnahmen zur Verwertung gepfändeter Sachen ergriffen worden sind, kann es zweckmäßig sein, mit dem neuen Finanzamt eine Vereinbarung gem. § 26 Satz 2 AO zu treffen (vgl. Vollstreckungskartei, „Zuständigkeit” Karte 3, Tz. 4).
Wird durch den Zuständigkeitswechsel das Finanzamt eines anderen Bundeslandes zuständig, so ändert sich kraft Gesetzes die Verwaltungshoheit hinsichtlich der noch offenen Abgabenforderungen sowie die Person des Vollstreckungsgläubigers.
Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels hinsichtlich erlangter Pfand- und Sicherungsrechte siehe VO-Kartei zu § 252 AO, Karte 2 (Bundeseinheitlich).
Wird das Finanzamt des anderen Bundeslandes nur hinsichtlich bestimmter Steuern für die Besteuerung zuständig (z. B. nur hinsichtlich der Steuern vom Einkommen) und erstrecken sich die erlangten Rechte auch auf Steuerforderungen, die weiterhin von dem ursprünglich in vollem Umfang zuständig gewesenen Finanzamt verwaltet werden, so tritt allenfalls hinsichtlich der auf das andere Land übergegangenen Steuerforderungen ein Gläubigerwechsel ein. In derartigen Fällen sollte zweckmäßigerweise das Finanzamt die Verwertung betreiben, das die höheren gesicherten Steuerforderungen hat. Sofern überwiegend die beim alten Finanzamt verbliebenen Steuerforderungen gesichert sind, bittet die OFD in der Abgabeverfügung darauf hinzuweisen, dass Sicherungsrechte bestehen und dass eine möglicherweise erforderlich werdende Verwertung durch das bislang zuständige Finanzamt erfolgen wird. Über eine beabsichtigte Verwertung ist das neue Amt unverzüglich zu unterrichten, damit es die Möglichkeit hat, im Wege der Amtshilfe auch um die Verwertung wegen der Steuerforderungen zu ersuchen, die auf das neue Finanzamt übergegangen sind. Im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.
OFD Hannover v. - S 0120 - 5 - StO 163
Fundstelle(n):
KAAAC-65344