BGH Beschluss v. - IX ZR 15/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: WertV § 7 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Verden 7 O 209/00 vom OLG Celle 13 U 46/02 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt.

Das Oberlandesgericht ist unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichem Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Klägerin in das anfechtbar übertragene Grundstück wegen der wertausschöpfenden dinglichen Belastung aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGHZ 104 355, 357; 90, 207, 212; , ZIP 2006, 387 Tz 7; , WM 1996, 2080, 2082). Bei der Bemessung des Grundstückswerts hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundstücksmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV einen Abschlag vorgenommen (vgl. , WM 2001, 997 f).

2. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

Tatsächlich hat das Oberlandesgericht das als übergangen gerügte Vorbringens, wonach im Zwangsversteigerungsverfahren unter Beteiligung der Klägerin ein den Verkehrswert übersteigender Erlös hätte erzielt werden können, berücksichtigt, aber als bloße Vermutung für nicht durchgreifend erachtet. Davon abgesehen ist das Vorbringen auch unerheblich. Die Erklärung der Klägerin, sie hätte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 € mitgeboten, erhöht, weil nach der von dem Oberlandesgericht durchgeführte Wertermittlung Gebote in dieser Höhe auszuschließen sind, nicht den Wert des Grundstücks. Der Gläubiger kann die Abweisung der Klage wegen wertausschöpfender Belastung nicht dadurch vermeiden, dass er bereit ist, in der Zwangsversteigerung einen den Marktwert übersteigenden Preis zu bieten.

Fundstelle(n):
OAAAC-65308

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein