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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 277/2004 EFG 2008 S. 395 Nr. 5

Gesetze: ErbStG § 14, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11

Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen - Verjährung der Festsetzung von Schenkungsteuer

Leitsatz

Zivilrechtlich ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug tun muss. Es genügt ein bedingter oder befristeter Vollzug, der Leistungserfolg wird nicht verlangt.

Steuerrechtlich ist eine Schenkung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung.

Ist der Erwerb dem Finanzamt vor Abgabe der Schenkungsteuerklärung nicht angezeigt oder sonst wie bekannt geworden, so ist bei späterem Ergehen des Bescheids Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 395 Nr. 5
YAAAC-65228

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.09.2007 - IV 277/2004

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