Keine Gewinnrealisierung bei zeitversetzter Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen innerhalb von 28
Monaten (Gesamtplan)
Leitsatz
Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgrund eines einheitlichen Entschlusses zunächst nur der Gesellschaftsanteil
an den Nachfolger übertragen und erfolgt die weitere Übertragung zugehöriger Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens aufgrund
durchzuführender Parzellierung erst nach weiteren 18 bzw. 28 Monaten, ist gemäß den Gesamtplangrundsätzen gleichwohl keine
gewinnrealisierende Entnahme des Sonderbetriebsvermögens anzunehmen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 200 Nr. 3 IAAAC-65203
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FG Münster, Urteil v. 22.05.2007 - 13 K 1622/03 E, F
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