BFH Beschluss v. - I B 47/07

Vertretungszwang bei der Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln

Gesetze: FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnergesellschaften, die durch einen der in dem vorigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—). Dies gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (, BFH/NV 2004, 806). Auf den Vertretungszwang ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden, ferner nochmals durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom . Da der Beschwerdeführer nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis gehört, ist die persönlich eingelegte Beschwerde unzulässig.

Fundstelle(n):
IAAAC-64792