Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.
Diesen Anforderungen genügt die Rüge der Kläger nicht. Die Kläger haben zwar die Rechtsfrage formuliert, ob die Übergabe eines verpachteten Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann, wenn an Stelle der bisherigen Pachtentgelte der Übernehmer die vorher bei ihm als Betriebsausgaben abziehbaren Pachtbeträge nunmehr als Versorgungsleistung erbringt. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren jedoch nicht klärungsfähig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat die im Übergabevertrag zugesagten Versorgungsleistungen in Höhe von 200 DM monatlich als dauernde Last anerkannt. Streitig im finanzgerichtlichen Verfahren war demnach lediglich die Frage, ob die nachträgliche Anhebung der monatlichen Zahlungen auf 700 DM als Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG oder als freiwillige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG zu werten ist. Diese nachträglich vereinbarten Geldleistungen standen nicht in Zusammenhang mit der Übergabe des verpachteten Betriebes und konnten folglich nicht an die Stelle des Pachtentgelts treten.
Im Übrigen fehlt es in der Beschwerdebegründung auch an der ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie dem Schrifttum zu den Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Darüber hinaus sind die Kläger nicht auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingegangen. Die Behauptung, die Entscheidung der Rechtsfrage sei für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung, reicht hierfür nicht aus.
2. Da die Rechtssache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben.
3. Eine Zulassung der Revision kommt auch insoweit nicht in Betracht, als die Kläger im Hinblick auf die kostenlose Nutzungsüberlassung eines Wohnteils die Abweichung von dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) rügen. Die Kläger haben es unterlassen, die Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung darzulegen, da das Finanzgericht (FG) die Klageabweisung auch darauf gestützt hat, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Versorgungsleistungen nicht gegeben waren (vgl. dazu , BFHE 212, 195, BFH/NV 2006, 1003).
4. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zuzulassen. Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt insbesondere den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des —ggf. auch unrichtigen— materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. , juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger nicht dargelegt.
Fundstelle(n):
ZAAAC-64782