BGH Beschluss v. - IX ZB 41/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Ravensburg 5 IN 561/02 vom LG Ravensburg 3 T 5/03 vom

Gründe

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festgestellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dortigen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch , ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunktes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entscheidungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führte weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. , NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbeschwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.

Fundstelle(n):
VAAAC-64727

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein