Leitsatz
Der Hinweis auf die erforderliche Zulassung eines beim BSG postulationsfähigen Rechtsanwalts "bei einem deutschen Gericht" macht die Rechtsmittelbelehrung eines LSG auch nach der Änderung des § 166 Abs 2 Satz 3 SGG durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom (BGBl I 2007, 358) nicht unrichtig.
Gesetze: SGG § 66 Abs 1; SGG § 66 Abs 2 S 1; SGG § 166 Abs 2 S 3; SVRAStärkG Art 7 Abs 10; EuRAG §§ 2ff; EuRAG § 2 Abs 1; EuRAG §§ 11ff; EuRAG §§ 13ff ; EuRAG § 16 Abs 1; EuRAG §§ 25ff; EuRAG § 28 Abs 1
Instanzenzug: SG Landshut, S 4 P 92/04 vom LSG München, L 2 P 44/06 vom
Gründe
I
Die zu jenem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretene Klägerin hat am gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom persönlich Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Am hat sie durch ihren nunmehr zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt die bis dahin nicht vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht und wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie habe vor Fristablauf keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Sie sei gebrechlich und nicht in der Lage, hinreichend für die Einhaltung gerichtlicher Fristen zu sorgen.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde anzufechten sowie auf das Erfordernis, diese innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht (BSG) von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzulegen. Dazu rechne ua jeder "bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt". Zur PKH enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass einem entsprechenden Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten sowie entsprechende Belege beizufügen seien und diese bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beim BSG eingehen müssten.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen sind nicht fristgerecht vorgelegt worden. Es kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
1. PKH kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ua nur bewilligt werden, wenn neben dem PKH-Gesuch selbst auch die nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird (stRspr des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl -; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH NJW 2002, 2793; BFH NV 1989, 802; BFHE 193, 528; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endete einen Monat nach der am bewirkten Zustellung des LSG-Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), also am . Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zwar privatschriftlich den Antrag auf Gewährung von PKH gestellt, aber die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht beigebracht. Die Nachreichung der Angaben erst am ist weit außerhalb der maßgeblichen Monatsfrist und damit verspätet erfolgt.
2. Dem Fristablauf steht die dem Urteil des LSG beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht entgegen, wonach beim Bundessozialgericht jeder "bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt" als postulationsfähig bezeichnet wird. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der geltenden Fassung des § 166 SGG, weil durch Art 7 Abs 10 iVm Art 8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom (BGBl I 358) in dessen Abs 2 Satz 3 die Worte "bei einem deutschen Gericht zugelassene" mit Wirkung zum gestrichen worden sind. Zudem enthält die Rechtsmittelbelehrung des LSG keinen Hinweis auf die mögliche Bestellung von Rechtsanwälten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom (BGBl I 182). Dennoch sind die sich aus § 66 Abs 1 SGG ergebenden Belehrungsanforderungen ausreichend gewahrt; die Belehrung ist nicht iS von § 66 Abs 2 Satz 1 SGG "unrichtig" erteilt mit der Folge, dass durch sie die Jahresfrist zur Begründung des Rechtsbehelfs in Gang gesetzt worden wäre.
a) Unrichtig erteilt ist ein Hinweis auf den beim BSG bestehenden Vertretungszwang und den zur Vertretung zugelassenen Personenkreis ungeachtet seiner unterschiedlich gesehenen Notwendigkeit (vgl der 9. Senat des BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 8 S 35 f mwN einerseits und BVerwGE 52, 226, 232 andererseits; offenlassend der erkennende Senat, SozR 3-1500 § 67 Nr 13 S 38) jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsmittels abhalten könnten; dann greift die Rechtsfolge des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG - Jahresfrist - ein (BSGE 51, 202, 204 = SozR 1500 § 159 Nr 2). Davon ist das BSG bei Fehlern ausgegangen, die bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten und dadurch Einfluss auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs gehabt haben könnten (BSG SozR 1500 § 93 Nr 1 S 1; BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 6; SozR 3-1500 § 66 Nr 3 S 12). Andererseits darf die Rechtsmittelbelehrung nicht so abgefasst sein, dass sie durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet wird und, statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfanges und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (vgl BSG SozR 1500 § 66 Nr 2 S 3; SozR 3-1500 § 66 Nr 2 S 8; SozR 3-1500 § 67 Nr 13 S 38 f). Sie soll deshalb so einfach und klar wie möglich gehalten werden und auch für einen juristischen Laien verständlich bleiben und nicht mit komplizierten rechtlichen Hinweisen überfrachtet werden. Sie muss infolgedessen nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken (BSG SozR 1500 § 66 Nr 2 S 3; SozR 3-1500 § 67 Nr 13 S 39). Diese Funktion ist erfüllt, wenn sie einen Hinweis darauf gibt, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSGE 1, 227, 229; BSG SozR Nr 23 zu § 66 SGG ).
b) Die danach von der Rechtsmittelbelehrung zu erfüllende Wegweiserfunktion ist durch die Wendung "bei einem deutschen Gericht zugelassen" in Bezug auf die beim BSG postulationsfähigen Rechtsanwälte nicht beeinträchtigt. Bezogen auf den Kenntnisstand von juristischen Laien erlaubt es die Belehrung ohne Weiteres, die ersten Schritte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtig einzuleiten; die für die Auswahl eines Bevollmächtigten notwendigen Hinweise sind so gefasst, wie es bei Wahrung der Verständlichkeit nach den maßgebenden prozessualen und berufsrechtlichen Bestimmungen nötig und möglich ist.
Ohne Kenntnis der prozessualen Einzelheiten und ihres berufsrechtlichen Hintergrundes konnte ein juristischer Laie die hier noch aus § 166 Abs 2 Satz 3 SGG aF übernommene Wendung "jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt" nur so verstehen, dass beim BSG jeder Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bestellt werden kann, der bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt auftreten darf, also postulationsfähig ist. Allenfalls konnte der Zusatz "bei einem deutschen Gericht" als Hinweis darauf verstanden werden, dass als Rechtsanwalt nur auftreten kann, wer in einem besonderen Verwaltungsverfahren zur Prozessvertretung zugelassen worden ist. Aus Laiensicht musste der Wortlaut des § 166 Abs 2 Satz 3 SGG aF deshalb so aufgefasst werden, dass beim BSG jeder Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter auftreten kann, der zur Prozessvertretung vor einem deutschen Gericht zugelassen ist.
Dieses Verständnis ist weder nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) noch nach den Vorschriften des EuRAG fehlerhaft. Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht - berufsrechtlich - befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. Die Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach § 4 BRAO sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gemäß dessen § 1 nach dem EuRAG und im Übrigen nach § 206 BRAO. Soweit danach eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht schon im Ansatz ausgeschlossen ist (§ 206 BRAO), setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs 1 BRAO, §§ 11, 13 oder 16 Abs 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG voraus. Jede dieser Rechtsstellungen vermittelt die Berechtigung, vor einem deutschen Gericht auftreten zu dürfen. Auch aus Laiensicht ist das nicht missverständlich.
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom (BGBl I 358) nichts geändert. Berufsrechtlich ist durch dessen Art 1 Nr 14 der Lokalisationsgrundsatz nach § 18 Abs 1 BRAO aF aufgehoben worden, dem zufolge jeder Rechtsanwalt zwingend bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein musste und der in der Vergangenheit mit zwischenzeitlich schrittweise weggefallenen Beschränkungen der Postulationsfähigkeit im Zivilprozess nach § 78 Abs 1 ZPO aF einherging. In Folge dessen sind durch Art 7 Abs 10 iVm Art 8 des Änderungsgesetzes in § 166 Abs 2 Satz 3 SGG die Worte "bei einem deutschen Gericht zugelassene" gestrichen worden, mit denen bis dahin wörtlich die Regelung des § 18 Abs 1 BRAO aF aufgenommen worden war und denen nach dem Wegfall des Lokalisationsgrundsatzes nunmehr der berufsrechtliche Bezug fehlte (zu den maßgeblichen Erwägungen vgl BT-Drucks 16/3837 S 27 zu Art 7 sowie BT-Drucks 16/513 S 22 zu Nr 14 § 18 BRAO). Aus Sicht des juristischen Laien hat dies für das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung indes keine Bedeutung. Denn dass die Anwaltszulassung nicht mehr an den Gerichtsbezirk des Kanzleisitzes geknüpft ist und nach Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammern (§ 6 Abs 2 BRAO idF des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft) formell kein Anwalt mehr bei einem bestimmten Gericht zugelassen ist, ist für die Wahrnehmung des juristischen Laien belanglos gewesen; darauf konnte es bei Einleitung der ersten Schritte zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten aus dessen Sicht ohnehin nicht ankommen.
Über diese Informationen hinaus waren auch in Bezug auf die Möglichkeit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach den Vorschriften des EuRAG keine weiteren Hinweise in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Ihnen zufolge ist zu unterscheiden zwischen Rechtsanwälten mit Niederlassung (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, §§ 2 ff EuRAG) einerseits und nur vorübergehender Tätigkeit (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, §§ 25 ff EuRAG) in Deutschland andererseits. Unter den in Deutschland niedergelassenen Anwälten ist weiter zu differenzieren zwischen solchen, die ohne Zeitablauf nach Eignungsprüfung (§§ 16 - 24 EuRAG) sowie nach Tätigkeit von drei Jahren Dauer mit (§§ 13 - 15 EuRAG) und ohne Fachgespräch (§§ 11 - 12 EuRAG) unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" tätig sein dürfen sowie solchen, die dies (nur) unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates können (§§ 2 - 10 EuRAG). Schließlich ist Rechtsanwälten ohne Niederlassung in Deutschland eine vorübergehende Dienstleistung erlaubt, soweit sie im Einvernehmen mit einem nach deutschem Recht postulationsfähigen Rechtsanwalt tätig werden (§ 28 Abs 1 EuRAG).
Diese Rechtslage kann weder durch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes noch durch kurze Hinweise und ohne Fehlerrisiko so erläutert werden, dass sie aus Sicht von juristischen Laien unmittelbar verstanden werden kann und keine weitere Verwirrung gestiftet wird. Gemessen an dem Zweck der Rechtsmittelbelehrung sind deshalb Hinweise über die Einzelheiten der Anwaltsbestellung nach den Vorschriften des EuRAG rechtlich nicht zwingend geboten. Verlangt werden kann daher nur, dass die Belehrung auch im Hinblick auf die Befugnisse nach dem EuRAG keine iS von § 66 Abs 2 SGG unrichtigen Angaben enthält. Diesen Anforderungen genügt die hier verwandte Belehrung trotz der Wendung "bei einem deutschen Gericht zugelassen", weil auch die Postulationsfähigkeit eines ausländischen Rechtsanwaltes an ein Zulassungsverfahren in Deutschland gebunden ist, entweder durch Zulassung als Rechtsanwalt gemäß §§ 11, 13 oder 16 Abs 1 EuRAG, durch Aufnahme in die zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder durch Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG. Auch unter diesem Gesichtspunkt enthält die hier verwendete Rechtsbehelfsbelehrung danach keine Angaben, die einen Belehrungsadressaten abgehalten haben könnten, die notwendigen ersten Schritte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzunehmen und/oder die hierfür erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.
c) Ob die Rechtsmittelbelehrung eine weitergehende Aufklärung über die Möglichkeiten der Wahl eines ausländischen Rechtsanwalts enthalten muss, wenn sie sich an einen Adressaten richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGG hat, war hier nicht zu entscheiden; die Klägerin wohnt im Inland.
3. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden. Allerdings hat sie vorliegend nur wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt. Ob darin gleichzeitig auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Vorlage der PKH-Unterlagen zu sehen sein könnte, ist sehr zweifelhaft; hierauf könnte die Vorschrift des § 67 SGG aber keinesfalls Anwendung finden, weil es sich nicht um die Versäumung einer gesetzlichen Frist handelt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 67 RdNr 7b mwN). Unabhängig davon ist die verspätete Vorlage der Antragsunterlagen nicht unverschuldet erfolgt, sodass der Klägerin im - schon anhängigen - Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte: Denn einem Beteiligten, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist privatschriftlich PKH zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt und sodann die rechtzeitige Vorlage der Antragsunterlagen versäumt hat, könnte nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG gewährt werden, wenn er vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben. Er hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tun müssen, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Dies bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss - also innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) einreichen, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (s auch B 9a V 46/05 B -; BFH/NV 2005, 2233 f; BGH, NJW 1997, 1078). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin war über die maßgeblichen Voraussetzungen zur Erlangung von PKH durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ausreichend informiert. Zudem hatte sie ihre Tochter, wie sich aus deren eidesstattlicher Versicherung vom ergibt, rechtzeitig beauftragt, einen Rechtsanwalt einzuschalten und Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Letzteres hat diese dann auch fristgemäß für die Klägerin veranlasst; nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb nicht gleichzeitig auch die maßgeblichen Antragsunterlagen innerhalb der Monatsfrist vorgelegt wurden, sind weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-64693