BGH Beschluss v. - 2 StR 501/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen zu gewähren, ist gegenstandslos.

Das die Nebenklage zugelassen und mit weiterem Beschluss vom Rechtsanwalt B. gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-64655

1Nachschlagewerk: nein