BGH Beschluss v. - 2 StR 354/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 473 Abs. 4; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 67; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n. F.; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n. F.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollten zwei Jahre der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat.

Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel der Strafe erledigt sein müssten. Für den Vorwegvollzug und die Maßregel, die in der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt, stehen somit bei dem Angeklagten nicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verfügung, so dass für den Vorwegvollzug nicht zwei, sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem in Haft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss.

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-64653

1Nachschlagewerk: nein