Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 154; StPO § 154 Abs. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 261; StGB § 258 Abs. 1; StGB § 258a Abs. 1; StGB § 339
Instanzenzug: LG Mannheim vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner mit der Sachrüge und einer Formalrüge begründeten Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und ebenfalls auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte ist - derzeit vom Dienst suspendiert - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mannheim. Krankheitsbedingt geriet er immer wieder mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Verzug.
Die Verurteilung durch das Landgericht basiert auf Verfehlungen bei der Bearbeitung des seit November 2002 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim im Dezernat des Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren gegen P. S. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte, scheiterte. Eine Einstellung des Mannheimer Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO war ihm von seinem Dienstvorgesetzten untersagt worden. Da er beides nicht akzeptierte, unterließ es der Angeklagte zunächst, das Verfahren ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die Vernehmung des Tatopfers und des Beschuldigten zu veranlassen, und dann Anklage zu erheben, bis er sich entschloss, dies dauerhaft zu verhindern, und er hierzu - in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt - zu Täuschungen und Manipulationen griff. Als im Februar 2005 die Entdeckung bevorstand, offenbarte er sich seinem Dienstvorgesetzten.
Im Einzelnen:
1. Zur Person des Angeklagten:
Spätestens in seinem elften Lebensjahr machte sich beim Angeklagten erstmals das "Gilles-de-la-Tourette-Syndrom" (ICD10: F95.2) bemerkbar, eine Störung der Stoffwechselvorgänge im Gehirn. Dieses führt zu ansteigenden inneren Spannungszuständen, die sich in - der willentlichen Steuerung weitgehend entzogenen - Tics schlagartig entladen. Beim Angeklagten sind dies unwillkürliche Bewegungen - vor allem grimassierende Gesichtszuckungen, Kopfdrehungen und Schulterhebungen - sowie die Abgabe von Lauten, vornehmlich Räuspern und Rülpsen.
Der Angeklagte war deshalb zunehmend isoliert.
Dies kompensierte er durch besondere und auch erfolgsgekrönte Anstrengungen vor allem im Hockeysport und im Studium der Rechtswissenschaften, das er mit den weit überdurchschnittlichen Noten "gut" im ersten und - nach dem Referendariat - "vollbefriedigend" im zweiten Staatsexamen abschloss. Diese Erfolge beflügelten ihn und stärkten sein Selbstvertrauen. Während der Referendarzeit gelang es ihm deshalb, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. 1991 heiratete er.
Mit den ihm eigenen Vorstellungen über besonders qualitätsvolle Arbeit stieß er aber im Berufsleben, nach seinem Eintritt in den Richterdienst (1990) und insbesondere nach seinem Wechsel zur Staatsanwaltschaft - zunächst in Karlsruhe -, angesichts der nunmehr geforderten schnelleren und in höherem Maße ergebnisorientierten Arbeitsweise rasch an seine Grenzen. Sein Selbstwertgefühl schwand, er fühlte sich wieder wegen seiner Erkrankung ausgegrenzt, litt zunehmend unter Antriebsarmut und wurde ab 1998 depressiv.
Die Anzahl der nur mit großen Verzögerungen oder überhaupt nicht bearbeiteten Verfahren wuchs. Um seine Untätigkeit zu verschleiern, versteckte er schließlich Akten in seinem Büro und veranlasste Mitarbeiter der Geschäftsstelle unter der unzutreffenden Behauptung, die Anklage sei bereits diktiert, Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Register auszutragen. Mit Strafbefehl vom wurde er wegen Strafvereitelung im Amt in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen belegt. Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde gegen den Angeklagten im Dezember 2002 auch noch eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € festgesetzt.
Wegen der zugrundeliegenden Vorfälle im Jahre 1999 an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgeordnet, später versetzt, arbeitete der Angeklagte dort unter strenger Aufsicht seines Abteilungsleiters "im Wesentlichen ohne Beanstandungen". Die Kontrollen wurden deshalb nach einigen Monaten vermindert und schließlich auf das allgemein übliche Maß zurückgeführt. Seine depressive Erkrankung und die daraus resultierende Antriebsarmut bestanden zwar fort. Dem vermochte er jedoch zunächst durch besondere Anspannung seiner erprobten Willensstärke zu begegnen. Die Anzahl der offenen Verfahren konnte er verringern. Im Jahre 2001 wurde er deshalb zusätzlich mit der Bearbeitung von Fällen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz betraut.
Durch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens im Dezember 2002 fühlte sich der Angeklagte unangemessen streng behandelt. Seine Depression und seine daraus resultierende Antriebsarmut gewannen wieder Überhand. Die Zahl der nicht ordnungsgemäß geförderten und nicht erledigten Verfahren stieg im Jahre 2003 an. Seine Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft vernachlässigte er. Den zunehmenden inneren Spannungen begegnete er mit zunächst mäßigem, bis Februar 2005 allerdings ansteigendem Bierkonsum, mit dem er dann bereits am Morgen vor Dienstantritt begann. Krankheitswert kam dem aber nicht zu.
Zum Ende des Jahres 2003 hatte sich die Erkrankung des Angeklagten zu einer mittelgradigen bis schweren "depressiven Episode" (ICD10: F32) entwickelt, die nunmehr seine gesamte Daseinsgestaltung im beruflichen wie auch im allgemein-sozialen und familiären Leben beeinträchtigte. Insgesamt war die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt so weit fortgeschritten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Dem stehe - so die sachverständig beratene Strafkammer - nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht nur die Weiterbearbeitung von Verfahren unterließ, sondern auch aktives pflichtwidriges Handeln an den Tag legte. Denn die ausgeprägte Willens- und Denkhemmung habe bereits die Motivbildung des Angeklagten beeinflusst und dessen Entscheidung gegen die Fortführung mitbestimmt.
Die Tourette-Erkrankung selbst hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten.
2. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt:
a) Die anfängliche Verschleppung des Ermittlungsverfahrens:
- Am ging im Dezernat des Angeklagten von der Polizei eine Anzeige (46 Blatt) gegen P. S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Die Ermittlungen standen am Anfang, insbesondere waren weder das Opfer noch der Beschuldigte vernommen worden.
- Am verfügte der Angeklagte die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau, die bereits wegen mehrerer vergleichbarer Vorwürfe gegen P. S. ermittelte. Diese lehnte aber die Übernahme "aus nicht nachvollziehbaren Gründen" ab. Im Dezember 2002 - in diesem Monat war er auch mit der Disziplinarstrafe belegt worden - gingen die Akten wieder beim Angeklagten ein. Hierüber war er verärgert.
- Bis Juli 2003 blieb der Angeklagte in diesem Verfahren bis auf die Verfügung der Versendung von Aktenteilen an das in Dessau mit dem dortigen Verfahren gegen P. S. inzwischen befasste Gericht untätig. Den Antrag von Rechtsanwalt K. , des Verteidigers des P. S. , vom , ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, ließ er unbeachtet. Nach wie vor verärgert über das Verhalten der Staatsanwaltschaft Dessau, wollte er nun andere, insbesondere ältere Verfahren vorrangig bearbeiten.
- Im Juli 2003 teilte ihm der Verteidiger des P. S. telefonisch mit, dieser werde den sexuellen Missbrauch einräumen, die Anwendung von Gewalt jedoch bestreiten. Daraufhin versuchte der Angeklagte - nach einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Dessau - am erneut, die Sache an die Staatsanwaltschaft Dessau abzugeben, mit der Anregung, entweder Nachtragsanklage zu erheben oder das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Einen von ihm unter dem gefertigten Entwurf einer Anklageschrift fügte er bei. Am lehnte die Staatsanwaltschaft Dessau die Übernahme des Verfahrens wiederum ab.
- "Zunächst" aus Verärgerung darüber unterließ der Angeklagte weiterhin jegliche Förderung der Sache. Neuerliche Akteneinsichtsgesuche des Verteidigers vom 12. August und blieben unbeantwortet. Den Termin der Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft über Ermittlungsverfahren, die bereits ein Jahr anhängig sind, am , ließ der Angeklagte verstreichen.
- Am erhielt der Angeklagte vom Verteidiger des P. S. die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen
- nicht rechtskräftiger - Verurteilung durch das wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen - in drei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs - zu der Gesamtfreiheitsstrafe zu fünf Jahren und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Angeklagte kündigte dem Verteidiger des P. S. - wie bereits im August in Aussicht gestellt - die Einstellung des Mannheimer Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO an.
- Der Abteilungsleiter verweigerte die Zustimmung zu der ihm am vorgelegten Einstellungsverfügung. Dabei blieb es auch nach einer im Januar 2004 einberufenen Dezernentenbesprechung der Abteilung, in der der Angeklagte mit seiner Meinung, das Verfahren sei zur Einstellung geeignet, alleine blieb. Der Abteilungsleiter wies den Angeklagten nun an, Anklage zum Landgericht Mannheim zu erheben. Er sagte jedoch erneute Prüfung einer Einstellung zu, sollte die zuständige Jugendkammer dann ihrerseits einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, was er allerdings für ausgeschlossen hielt.
- Daraufhin bat der Angeklagte den Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Mannheim im Februar 2004 telefonisch um seine - sofortige - Zusage, dass er - der Vorsitzende - eine Einstellung des Verfahrens im Zwischenverfahren vorschlagen werde. Eine entsprechende Versicherung lehnte der Vorsitzende vor Erhebung der Anklage und ohne Kenntnis der Akten ab.
b) Der endgültige Tatentschluss:
Um in dieser Situation das gegenüber Rechtsanwalt K. bereits angekündigte Ergebnis - nämlich die Beendigung des Verfahrens S. - jedenfalls faktisch zu erreichen, entschloss sich der Angeklagte spätestens Ende Februar 2004, es - dauerhaft - "einfach nicht mehr weiter zu bearbeiten" und so P. S. auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit, weiterer Strafverfolgung zu entziehen. Dabei kam es ihm insbesondere darauf an, sich selbst weitere Arbeit zu ersparen, als auch - aus seiner Sicht - unangenehme Nachfragen durch den Verteidiger, weshalb er trotz gegenteiliger Zusage gleichwohl Anklage gegen seinen Mandanten erhebe, zu vermeiden.
c) Um dies zu verschleiern, ergriff der Angeklagte folgende Maßnahmen:
- Unter Hinweis auf das Band mit einer - weiteren - vom Angeklagten am diktierten kurzen Anklageschrift veranlasste er die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, die ihm vertraute, das Verfahren vorzeitig aus dem Register der Staatsanwaltschaft auszutragen, zur Vermeidung der Entstehung einer
- wie sie entsprechend der Darstellung des Angeklagten meinte - erst unmittelbar bevorstehenden Berichtspflicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft.
- Als ihm die Akte zur Unterschrift der Anklageschrift, die, wie er wusste, mangels Anklagereife der Sache niemals vom Abteilungsleiter gegengezeichnet worden wäre, vorgelegt wurde, unterzeichnete er diese nicht, entfernte und vernichtete vielmehr die auffällige rote "Gerichtsaktendecke" und versteckte die Sachakte in seinem Dienstzimmer, getrennt von der Handakte und von dem wiederum an anderer Stelle verwahrten Berichtsheft.
- Am verfasste der Angeklagte den überfälligen Rückstandsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft mit der unzutreffenden Behauptung, er habe am Anklage zum Landgericht erhoben. Bei der Weiterleitung des Berichts wurde diese Unwahrheit nicht erkannt.
d) Die Offenbarung:
Am fragte der Verteidiger des P. S. bei der Staatsanwaltschaft schriftlich nach dem Stand des Verfahrens. Die Geschäftsstelle leitete dies an das Landgericht weiter. Als die Anfrage von dort zurückgegeben und dem Angeklagten zur Überprüfung vorgelegt wurde, erkannte er, dass sich seine Täuschung über die Anklageerhebung herausstellen werde, zumal am der Beginn seines einmonatigen Krankenhausaufenthalts bevorstand. In der Nacht von Sonntag auf Montag, dem , verfasste er in seinem Dienstzimmer folgendes Schreiben an den - neuen - Abteilungsleiter:
"Herr Se. ,
nachdem die StA Dessau in dieser Sache 2x die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, musste ich dieses hier führen. Mit dem Verteidiger hatte ich telefonisch eine Einstellung gem. § 154 StPO abgesprochen.
Herr OStA Kn. hat sich gegen eine solche Einstellung ausgesprochen und Anklageerhebung angeordnet; eine Einstellung gem. § 154 solle durch das LG Mannheim beschlossen werden. Ich habe im Feb. 04 entsprechende Anklage verfasst, diese aber nicht abgelassen, da ich beim Verteidiger, RA K. , im Wort stand und diesem gegenüber eine Anklage nicht vertreten konnte.
Seit Feb. 04 habe ich das Verfahren nicht mehr weiter betrieben.
Ich meine, die Anklage sollte (im Register) zurückgenommen und das Verfahren gem. § 154 eingestellt werden.
Ggf. sollte Anklage erhoben werden (ich habe diese am neu abgefasst) und mit RA K. besprochen werden, dass eine Verfahrenseinstellung gem. § 154 StPO durch das LG Mannheim erfolgt. § 154 ist sachgerecht!
F. "
Die neue - nunmehr dritte - Anklageschrift fügte er bei, ebenso die Akte, die er provisorisch wieder mit einer - unbeschrifteten - neuen roten Gerichtsaktendecke versehen hatte.
e) Der Fortgang des Verfahrens:
Nach der jetzt vom Abteilungsleiter forcierten Anklageerhebung wurde P. S. schließlich am vom Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, nunmehr unter Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Aufgrund der durch den Angeklagten verursachten Verfahrensverzögerung verminderte die Strafkammer die beiden von ihr verhängten Einzelstrafen um jeweils neun Monate.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft:
a) Mit einer Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht umfassend gewürdigt. Der in der Hauptverhandlung verlesene Strafbefehl des (Vorstrafe des Angeklagten) sei nämlich in den Urteilsgründen nur unvollkommen wiedergegeben worden.
Die Rüge ist unbegründet. Aus der sachgerecht zusammenfassenden Darstellung der Grundlagen der Vorstrafe kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe nicht deren gesamten Inhalt in ihre Bewertung einbezogen und deshalb deren Gewicht verkannt. Eine auf das Wesentliche konzentrierte knappe Wiedergabe von Vorstrafen in den schriftlichen Urteilsgründen ist wünschenswert. Das wörtliche, zuweilen seitenlange Zitieren der Feststellungen in Vorverurteilungen belastet die schriftliche Begründung meist nur unnötig.
b) Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, hinsichtlich der Vorstrafe des Angeklagten habe die Strafkammer nicht alle wesentlichen Zumessungsumstände hinreichend berücksichtigt.
Die Ausführungen hierzu stellen sich letztlich als untauglicher Versuch dar, die eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle der rechtsfehlerfreien Strafzumessung des Landgerichts zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft verkennt nicht, dass in den Urteilsgründen die Vorstrafe als Strafzumessungsgrund genannt wird: "... maßgeblicher Strafschärfungsgrund war aber insoweit, dass sich der Angeklagte durch die von jenem Straferkenntnis ausgehende Warnwirkung von der neuerlichen Tat nicht abhalten ließ". Darauf, dass die Beschwerdeführerin dies gerne stärker gewichtet gesehen hätte, kommt es nicht an. Im Übrigen wird die Bedeutung, die das damals zuständige Gericht der Sache beimaß, aus der Strafhöhe deutlich. Nicht übersehen werden darf auch, dass die seinerzeitige Verurteilung allein wegen Strafvereitelung, nachdem sich der Vorwurf jedenfalls teilweise auch auf Rechtsbeugung erstreckt hatte, im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 339 StGB unstimmig sein könnte. Sowohl den Schuldspruch wie auch das Strafmaß hat die Staatsanwaltschaft damals aber akzeptiert.
Dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe so milde ist, dass sie von ihrer Bestimmung, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach unten abweicht, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Strafkammer hat der besonderen persönlichen Situation des Angeklagten angemessen Rechnung getragen.
2. Die Revision des Angeklagten:
a) Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hätte zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, insbesondere zur Auswirkung des Tourette-Syndroms hierauf, zwei weitere - namentlich benannte - Sachverständige hören müssen.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat sich der Unterstützung des Sachverständigen Dr. med. Pl. , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, bedient. Dieser war im Jahre 1992/1993 an der Gründung der deutschen Tourette-Gesellschaft beteiligt. Weder aus den Urteilsgründen noch aus der Revisionsbegründung ergeben sich Zweifel an dessen Sachkunde. Dass andere Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügen - und der Strafkammer dies hätte bekannt sein müssen -, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. Auch ist die Beweisfrage - Auswirkung des Gilles-de-la-Tourette-Syndroms auf die Schuldfähigkeit bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S. - nicht so schwierig, dass dies von vorneherein zur Heranziehung mehrerer Sachverständiger gezwungen hätte. Die Strafkammer war daher nicht veranlasst, weitere Sachverständige heranzuziehen, schon gar nicht musste sie sich hierzu gedrängt sehen.
b) Die Sachrüge ist unbegründet.
aa) Die Beweiswürdigung ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - rechtsfehlerfrei, auch soweit die Strafkammer fehlende Schuldfähigkeit, mangels Steuerungsfähigkeit, beim Vorgehen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegen P. S. ausschließt.
Die Tourette-Erkrankung hat insoweit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die mittelbaren Folgen, wie gesellschaftliche Isolierung, Verlust des Selbstwertgefühls, Versuch der Kompensation durch Höchstleistung unter Fixierung auf bestimmte Ziele mit vorhersehbaren Enttäuschungen, zwanghaftes Handeln, schließlich Verfallen in - hier mittelgradige bis schwere - Depression mit der hieraus resultierenden Antriebsarmut, Denkhemmung und dem allgemeinen Niedergang der Stimmung, auch bei aktivem Tun die Motivbildung beeinflussen kann. Dies hat das Landgericht eingehend erörtert.
Der Angeklagte hatte sich - auch krankheitsbedingt - in sein Ziel, das Ermittlungsverfahren P. S. auf andere Weise als durch Anklageerhebung zu erledigen, geradezu verrannt, insbesondere nachdem ihm die hierfür rechtlich zulässigen Wege versperrt waren, da die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Dessau gescheitert war - worüber er sich durchaus ärgern durfte - und ihm die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO - gut nachvollziehbar - verboten worden war. Denn der Angeklagte sah seine Sichtweise als die einzig richtige an und hielt stur daran fest. Um sein Ziel dennoch zu erreichen, handelte er rechtswidrig. Das wusste er. Dass er dann aber bei der sich über Monate hinziehenden Bearbeitung bzw. Nichtbearbeitung des Verfahrens so weitgehend determiniert gewesen sein soll, dass er durchgehend nicht mehr in der Lage war, entsprechend der Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu handeln bzw. bei Vertuschungen so nicht zu handeln - oder auch seine Überlastung anzuzeigen - drängt sich auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung nicht auf.
Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte nach der Vorverurteilung unter Anspannung seiner Kräfte längere Zeit in der Lage war, beanstandungsfrei zu arbeiten - bis er sich durch die Disziplinarstrafe ungerecht behandelt sah. Im Verfahren gegen P. S. stellte sich der Angeklagte bei den Vertuschungshandlungen geschickt und überlegt an. Und auch soweit er gebotene Maßnahmen nur unterließ, ging er selektiv vor. Akteneinsichtsgesuche des Verteidigers und dessen Antrag, seine Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen, ließ er unbeachtet. Der Bitte des Gerichts in Dessau um Übersendung von Aktenteilen entsprach er. Von dort erhoffte er sich ja noch eine Übernahme bzw. eine Verurteilung, die ihm eine Einstellung gemäß § 154 StPO ermöglichte. Entwürfe für Anklageschriften fertigte er - unter anderem zu Vertuschungszwecken - mehrere. Nur zur Anklagereife bringen wollte er gerade dieses Verfahren nie. Dabei hätte ein Ermittlungsauftrag an die Polizei zur Vernehmung des Beschuldigten und des Tatopfers nicht mehr Aufwand erfordert als die einzelnen Vertuschungshandlungen oder die Abgabeverfügungen an die Staatsanwaltschaft Dessau. Sicher war dies alles von seinem Ziel - keine Anklageerhebung in dieser Sache - geprägt. Dass bei dieser differenzierten Vorgehensweise aber jede Handlung alternativlos, ihm zwingend vorgegeben gewesen sein soll, vermag nicht zu überzeugen.
Die sachverständig beratene Strafkammer kam gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen P. S. eingeschränkt gewesen sei. Diese Einschränkung bewertete sie dann auch als erheblich im Rechtssinne (§ 21 StGB). Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
bb) Der Schuldspruch ist - auch im Übrigen - frei von Rechtsfehlern.
Der Angeklagte entschloss sich spätestens Ende Februar 2004, das Ermittlungsverfahren gegen P. S. - dauerhaft - nicht mehr weiter zu bearbeiten und so P. S. , der einer schweren Straftat - eines Verbrechens - verdächtig war, auf Dauer, zumindest auf ganz unbestimmte Zeit weiterer Strafverfolgung zu entziehen, und er setzte dies dann durch schwerpunktmäßig aktives Handeln in die Tat um. Die Staatsanwaltschaft Dessau hatte das Verfahren nicht übernommen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO war ihm verboten worden. Er war zudem von seinem Abteilungsleiter - ohne dass es dessen bedurft hätte - sogar noch ausdrücklich angewiesen worden, Anklage zu erheben. Er war nach allem nicht nur dienstrechtlich, sondern im Hinblick auf das Legalitätsprinzip strafprozessual (§ 152 Abs. 2 StPO) gehalten, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und - bei hinreichendem Tatverdacht, was schon im Hinblick auf das angekündigte Teilgeständnis zu erwarten war - P. S. anzuklagen. Dass er dies als der für dieses Verfahren zuständige Staatsanwalt bewusst nicht umsetzte, sondern gezielt durch aktive Manipulationen verhinderte, stellt einen bewussten Rechtsbruch, eine objektive, wie auch - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in der Person des Angeklagten - subjektiv schwere Rechtsverletzung dar und damit eine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB, hier in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258a Abs. 1, 258 Abs. 1 StGB.
Dass sich der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet hätte, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, statt - wie im Verfahren in Dessau geschehen - in einem psychiatrischen Krankenhaus, zu verhindern, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-64644
1Nachschlagewerk: nein