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Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
Zweck der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ist der Gedanke, sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften, die ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, Einzelpersonen insoweit gleichzustellen, als diese bei ebenfalls ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder neben eigenem Grundbesitz eigenen Kapitalvermögens keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das Bedürfnis für eine solche Gleichstellung besteht jedoch insoweit nicht, als der verwaltete oder genutzte Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter oder Genosse beteiligt ist. Diese Ausnahme von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit beruht darauf, dass in diesen Fällen ohnehin ein...