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Kein Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs
Die Grundstücksveräußerungen, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, werden dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zum Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.