BGH Beschluss v. - IX ZR 49/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 31; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Aschaffenburg 3 O 225/03 vom OLG Bamberg 5 U 187/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (, ZIP 2007, 1460 bis 1462).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

Fundstelle(n):
WAAAC-64274

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein