BGH Beschluss v. - IX ZB 115/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 172; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 299

Instanzenzug: AG Vechta 10 IK 6/03 vom LG Oldenburg 6 T 1332/03 vom

Gründe

I.

Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am nicht angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhaltensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt.

Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem , WM 2005, 1129 abweicht.

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen.

Fundstelle(n):
JAAAC-64261

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein