Voraussetzungen der für die Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 bis 68 AO erforderliche Vermögensbindung
Leitsatz
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Einnahmen nicht
im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. Vorschriften
setzt u.a. voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist die Förderung von Bildung
und Erziehung als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 523 Nr. 8 XAAAC-64200
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.04.2007 - I 175/2005
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