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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 238/2004

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2bUStG 1993 § 4 Nr. 22bUStG 1993 § 4 Nr. 25cUStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 § 15 Abs. 46-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m

Die Jugendarbeit eines Vereins ist dem von ihm verfolgten ideellen Zweck und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen

Leitsatz

Für die Nutzung von Vereinsanlagen durch Schüler- und Jugendmannschaften ist ein Leistungseigenverbrauch nicht anzusetzen. Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung im Jugendbereich sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Der Vorsteuerabzug ist für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ausgeschlossen.

Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 498 Nr. 8
AAAAC-64196

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.09.2007 - II 238/2004

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