Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG
Leitsatz
Zweck der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ist der Gedanke, sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften, die ohne
Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, Einzelpersonen insoweit gleichzustellen,
als diese bei ebenfalls ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder neben eigenem Grundbesitz eigenen
Kapitalvermögens keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das Bedürfnis für eine solche Gleichstellung besteht jedoch insoweit
nicht, als der verwaltete oder genutzte Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem
Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter oder Genosse beteiligt ist.
Diese Ausnahme von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit beruht darauf, dass in diesen Fällen ohnehin eine gewerbliche Nutzung
des Grundbesitzes vorliegt, die auch dann eine Einbeziehung der Grundstückserträge in die Besteuerung des Gewerbeertrages
nach sich ziehen würde, wenn Grundstückseigentümer nicht eine Gesellschaft, sondern eine Einzelperson wäre, die das Grundstück
in ihrem eigenen Gewerbebetrieb dienstbar gemacht hätte. Da durch die erweiterten Kürzungen nur eine Gleichstellung der Gewerbebetriebes
kraft Rechtsform mit Einzelunternehmen hinsichtlich von Grundstücksverwaltung und -nutzung erreicht, nicht aber eine Bevorzugung
von Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen geschaffen werden soll, stellt sich § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG als folgerichtige
Ausnahme zu Satz 2 dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-64195
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 08.12.2004 - 6 K 6562/00
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