Konkretisierung der geplanten Investition bei der Ansparrücklage
Leitsatz
1) Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines inländischen Steuersubjekts an einem in Russland ansässigen Handelsgewerbe
werden grundsätzlich, ausgehend von der Annahme einer im Russland liegenden Betriebsstätte, nach Art. 7 DBA Russland als gewerbliche
Einkünfte behandelt, die nur in Russland besteuert werden.
2) Die Anforderungen an die Konkretisierung einer Investition i.S. des § 7g Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsgründung
und wesentlichen Betriebserweiterung gelten auch dann, wenn sich ein inländisches Steuersubjekt im Rahmen einer atypisch stillen
Beteiligung an einem ausländischen Handelsgewerbe, über dessen Geschäftstätigkeit keine näheren Erkenntnisse vorliegen, mit
einer Bareinlage beteiligt und im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Mitunternehmerschaft bei der erstmaligen Vorlage
der Gewinnermittlung Ansparrücklagen im Sonderbetriebsvermögen geltend macht, ohne dass bereits Sonderbetriebsvermögen vorhanden
ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.