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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 K 77/07 EFG 2008 S. 151 Nr. 2

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1GVG § 17a Abs. 2 S. 1 JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 764 Abs. 2 ZPO§ 766 ZPO§ 899 Abs. 1 ZPO § 900 Abs. 4

Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten

Leitsatz

1. Die Beitreibung der Gerichtskosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgt nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).

2. Für Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 151 Nr. 2
VAAAC-64189

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.10.2007 - 8 K 77/07

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