Auf die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft anzuwendender Steuersatz
Managementverträge
Verdeckte Gewinnausschüttung
Aussetzung der Vollziehung von Zinsen und Solidaritätszuschlag bei Einwendungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid
Leitsatz
1. Nach dem „CLT-UFA”) widerspricht es höherrangigem Recht, dass die inländischen
Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft einem höheren Körperschaftsteuersatz als demjenigen unterliegen,
dem die unter vergleichbaren Umständen durch eine inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen EU-Gesellschaft erzielten
Gewinne im Falle der Vollausschüttung an die Muttergesellschaft unterfielen. Rechtsfolge hieraus ist, dass anstelle des im
deutschen Körperschaftsteuergesetz für die Streitjahre 1993 bis 1997 normierten Steuersatzes ein Steuersatz von 33,5 % zur
Anwendung gelangt.
2. Managementverträge, die eine Kapitalgesellschaft mit den beiden sie mittelbar beherrschenden Gesellschaftern abgeschlossen
hat, sind hinsichtlich der Angemessenheit der vereinbarten Vergütungen nicht mit Werkverträgen zu vergleichen, wie sie mit
externen Beratern für die Beratung in eng umgrenzten Geschäftsfeldern geschlossen werden, wenn Gegenstand der zu beurteilenden
Verträge nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Geschäftsführung der Gesellschaft gewesen ist. Zum Vergleich ist dann das
durchschnittliche Gehalt eines Geschäftsführers einer entsprechenden Kapitalgesellschaft heranzuziehen.
3. Richtet sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Körperschaftsteuerbescheids,
so ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Zinsen und Solidaritätszuschlag unzulässig.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 353 Nr. 6 EFG 2008 S. 330 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2008 S. 282 KAAAC-64171
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2007 - 12 V 12078/07
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