Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Umsatztantieme, Pensionszusage, Zuschläge
für Sonn- und Feiertagstätigkeit); Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
1.) Eine zusätzlich zum Festgehalt gewährte variable Vergütung, gemäß der dem Gesellschafter-Geschäftsführer für jeden abgerechneten
Beratungstag ein bestimmter Vergütungsanteil zusteht ist wie eine Umsatztantieme zu beurteilen und damit nur dann anzuerkennen,
wenn hierfür im Ausnahmefall besondere Gründe vorliegen.
2.) Eine Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers kann erst dann erteilt werden, wenn die künftige Entwicklung
und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ein
Zeitraum von 20 Monaten nach Errichtung einer Gesellschaft reicht hierzu nicht aus.
3.) Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit sind regelmäßig bereits dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung zu
beurteilen.
4.) Lagen dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung eines steuerrelevanten
Sachverhalts vor, unterbleibt jedoch eine gebotene weitere Nachforschung zur Aufklärung von Unklarheiten oder Zweifelsfragen,
scheidet eine nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung behördlicher Ermittlungspflichten aus.
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