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Prämie für sog. Betriebsunterbrechungsversicherung
Für die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben ist maßgebend, ob das versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre stammt. Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheit oder Krankheitsrisiko haben, sind grundsätzlich – vorbehaltlich berufsspezifischer Risiken – privat veranlasst. Aufwendungen eines selbständigen Zahnarztes für eine sog. Betriebsunterbrechungsversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das versicherte Risiko ein – nicht nur berufsbedingter – Personenschaden der versicherten Person ist, so dass es sich um eine Versicherung auf den Krankheitsfall handelt. Welche Leistungen der Versicherte aus der Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie einsetzen will und einsetzt, ist unerheblich.