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Arbeitsrecht | Kein Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – Wettbewerbsverbot
Dem Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist (§ 12 KSchG) – nicht aber, wenn er sich währenddessen selbständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung seines vermeintlichen Sonderkündigungsrechts regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten (). Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen die gegenseitigen Pflichten daher fort – so auch das vertragliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB). Der Arbeitnehmer kann somit während dieser Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts (§ 75a HGB).