Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Nachhaftung des OHG-Gesellschafters – Beginn der fünfjährigen Enthaftungsfrist
Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt wie im BGB-Gesellschaftsrecht der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv ( NWB IAAAC-63781). Im Streitfall hatte der beklagte Gesellschafter der auf Darlehensrückzahlung klagenden Bank sein Ausscheiden aus der Gesellschaft frühzeitig mitgeteilt. Sein Ausscheiden wurde – wie die OHG selbst – nie in das Handelsregister eingetragen. – Anmerkung: Die Entscheidung setzt sich damit über die im Schrifttum vertretene gegenteilige Auffassung und den Wortlaut des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB hinweg wonach die fünfjährige En...