MgVG § 36
Teil 5: Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift [1]
§ 36 Übergangsvorschrift [2]
Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
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VAAAC-63716