Teil 3: Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kapitel 2: Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 28 Tendenzunternehmen [1]
Auf eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dient, findet Kapitel 2 keine Anwendung.
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VAAAC-63716
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .