Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 3: Verhandlungsverfahren
§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis [1]
1Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 2Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.
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VAAAC-63716
1Anm. d. Red.: § 19a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .