MgVG § 17

Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 3: Verhandlungsverfahren

§ 17 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium [1]

(1) 1Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. 2Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 13 Abs. 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.

(2) 1Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 18 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. 2Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.

(3) 1Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. 2Dies gilt, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt.

(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass

  1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter

    1. im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,

    2. in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt, oder

    3. im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist,

    geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil oder

  2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird.

Fundstelle(n):
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VAAAC-63716

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .