1. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung nur voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich
der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche berufliche Qualifikation
besitzt.
2. Die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs ist eine Heilbehandlung i. S. v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten
MwSt-RL.
3. Der für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche berufliche Befähigungsnachweis ergibt sich daraus, dass die Reflexzonenmassage
Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung war, unabhängig davon, ob sie als Kassenleistung tatsächlich
erstattet wurde.
4. Die Streichung einer Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse ist kein umsatzsteuerlich
beachtlicher Sachgrund, soweit der Leistungsausschluss nicht auf der beruflichen Qualifikationen der Behandelnden und der
Qualität der erbrachten Leistungen beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 769 Nr. 12 EFG 2007 S. 1910 Nr. 23 TAAAC-63614
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2007 - 1 K 490/04
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