Betrieb eines Krematoriums durch eine Kommune als Wahrnehmung einer spezifisch öffentlichrechtlichen Aufgabe
Leitsatz
Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht erfüllt eine Kommune mit dem Betrieb eines Krematoriums eine spezifisch
öffentlichrechtliche, aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgabe außerhalb des Bereichs der privatunternehmerischen Gewerbeausübung.
Trotz der in § 1 Abs. 5 BestG NRW vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit des Betriebs eines Krematoriums an einen privaten
Unternehmer ist die Einäscherung in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine Aufgabe, die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.
Die Frage, ob eine Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, kann und
muss im Hinblick auf die Maßgeblichkeit landesgesetzlicher Regelungen nicht für den gesamten Geltungsbereich des Körperschaftsteuer-
und Gewerbesteuergesetzes einheitlich beantwortet werden.
Ist von einer hoheitlichen Tätigkeit auszugehen, so kommt es auf die Frage eines tatsächlichen oder potentiellen (länderübergreifenden)
Wettbewerbs nicht mehr an.
Die zur Umsatzsteuer ergangene gegenteilige Entscheidung des , HFR 2006, 830, ist auf die direkten
Steuern nicht übertragbar.
Es erscheint sachdienlich, dem BFH Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, dass seine Entscheidung vom I B 245/04,
BFH/NV 2005, 1135, entgegen der von den Körperschaftsteuerreferenten der Länder vertretenen Auffassung nicht bundesweit gilt.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1547 Nr. 19 AAAAC-63603
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.06.2007 - 15 K 4884/06 KE,K,G
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