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Das Steuergeheimnis und die befugte Offenbarung
Das Steuergeheimnis ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG begründet; zum anderen ist es eine einfachgesetzliche Schutzgarantie des Grundrechts auf „informationelle Selbstbestimmung”, die das , BVerfGE 65 S. 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff.) dahin konkretisiert hat, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung” seien nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.
I. Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis gem. § 30 AO bildet nach der Rechtsprechung des , DStRE 2004 S. 396, 400) grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weitergehenden Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (im Einzelnen: , BVerfGE 84 S. 239, 279 ff. = NJW 1991 S. 2129 ff.).
Das Steuergeheimnis dient nicht nur dem Individualschutz, sondern auch öffentlichen...