BMF - IV A 4 -S 0062/07/0002 BStBl 2007 I S. 778

Änderung des Anwendungserlasses zurAbgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2007 I S. 530) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Regelung zu § 93 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der bis zum geltenden Fassung”

    2. Nach Nr. 2.9 wird folgende neue Nummer eingefügt:

      „2.10 § 93 Abs. 7 in der Fassung von Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom ( BGBl 2007 I S. 1912; BStBl 2007 I S. 630) tritt erst am in Kraft (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008).”

    3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8

      Ab dem dürfen die für die Verwaltung der in § 93 Abs. 8 Satz 1 abschließend aufgezählten Gesetze zuständigen Behörden das Bundeszentralamt für Steuern ohne Zwischenschaltung der Finanzämter ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen.”

  2. In Nummer 2 der Regelung zu § 172 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:

    „Das Finanzamt darf den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Änderungsantrags nur in dem Umfange zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, als der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragt hat (vgl. u.a.  –  BStBl 2007 II S. 503). Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige lediglich die betragsmäßige Auswirkung bzw. den Änderungsrahmen beziffert (z.B. Herabsetzung der Steuer auf „Null”) oder dass ein auf Änderung des Bescheids lautender allgemeiner Antrag des Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist hinsichtlich der einzelnen Korrekturpunkte konkretisiert wird (z.B. durch Nachreichen einer Steuererklärung). Auch eine Erweiterung des Änderungsbegehrens ist nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich (zur Erweiterung eines Einspruchsantrags siehe zu § 367, Nr. 3). Der Antragsteller kann allenfalls nach Ablauf der Einspruchsfrist Argumente oder Nachweise zur Begründung eines rechtzeitig gestellten, hinreichend konkreten Änderungsantrags nachreichen oder ergänzen, soweit hierdurch der durch den ursprünglichen Änderungsantrag (Lebenssachverhalt) festgelegte Änderungsrahmen nicht überschritten wird. Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 4 -S 0062/07/0002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 778
AO-StB 2008 S. 10 Nr. 1
DB 2007 S. 2567 Nr. 47
DStR 2008 S. 51 Nr. 1
SAAAC-62891