Stille Gesellschaft, Benennungsverlangen nach § 160 AO, Europarechtswidrigkeit von § 8 Nr. 3 GewStG
Leitsatz
1.) Ein stiller Gesellschafter, der weder am Verlust noch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist und keinen
derartigen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben kann, dass hierdurch das fehlende Mitunternehmerrisiko kompensiert wird,
ist steuerlich als typisch stiller Gesellschafter anzusehen.
2.) Erfolgt eine Zahlung an eine natürliche oder juristische Person, die entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung
die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen kann oder die die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte
weiterleitet, kommt der Steuerpflichtige einem Verlangen der Finanzbehörde, den Empfänger der Zahlung i.S.v. § 160 AO anzugeben,
erst durch Benennung der hinter der zwischengeschalteten Person stehenden Person nach.
3.) § 8 Nr. 3 GewStG in der bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums 2007 geltenden Fassung verstößt gegen die
a.) Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV, weil die Vorschrift einen steuerlichen Vorteil für die Mehrzahl von Unternehmen
vorsieht, die eine stille Gesellschaft mit in diesem Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden begründen, diesen Vorteil
jedoch jenen Unternehmen versagt, die eine stille Gesellschaft mit einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden
eingehen;
b.) Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV, weil die Vorschrift deutsche Gesellschaften behindert, im Ausland - anstatt
im Inland - nach Kapitalgebern (in Form stiller Gesellschafter) zu suchen und umgekehrt ausländischen Investoren eine Investition
in Deutschland erschweren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1976 Nr. 24 YAAAC-62850
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FG Münster, Urteil v. 13.07.2007 - 9 K 1080/04 K,G,F, 9 K 4302/04 K,F
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