Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter
des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere
sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung
der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes
Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig
als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.06.2007 - II 144/2004