Steht die Bewertungsalternative
Fahrtenbuch aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung, greift die sog. 1
%-Regelung, nämlich die Bewertung auf Grundlage des inländischen
Listenpreises des Kraftfahrzeugs. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms
erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu
einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des
verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in
der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Auch die formelle
Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens
– was im Streitfall schon gar nicht vorgetragen wurde –
schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises
eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.
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