Übermaßbesteuerung durch eine Gesamtsteuerbelastung von mehr
als 60 %
Vermögensteuer und Einkommensteuer in den Jahren
1993 bis 1996
Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz
Selbst bei einer angenommenen Bindung
der Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer
Steuerbelastung (Halbteilungsgrundsatz) und einer Interpretation im Sinne der
Kläger dahingehend, dass nur eine maximale Gesamtsteuerbelastung von 60 %
verfassungsgemäß wäre, kann das Begehren der Kläger keinen
Erfolg haben, da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht auf
Sachverhalte anzuwenden ist, die bis zum Jahresende 1996 verwirklicht waren
( und Beschluss v. , 1 BvR 1831/97).
Für die Einkommensteuerveranlagungszeiträume vor 1997 kann keine
verfassungsrechtliche Überlast geltend gemacht werden, da dem Gesetzgeber
insoweit auch eine Übergangszeit zuzugestehen ist.
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