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Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien
Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i. S. des Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden Tätigkeit. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der b...