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Auswahlermessen bei Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung
Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung bedarf es keiner Begründung des Entschließungsermessenes zur Haftungsinanspruchnahme. Allerdings ist bei mehreren Steuerhinterziehern spätestens in der Einspruchsentscheidung das Auswahlermessen zu begründen. Sind neben dem im Handelsregister eingetragenen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer weitere Personen gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt und ist dies dem Finanzamt bekannt, sind Ausführungen zur Begründung des Auswahlermessens erforderlich.