Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung und jahrelanger Berufstätigkeit aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium als Weiterbildungsmaßnahme nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
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