BGH Beschluss v. - IX ZR 201/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Essen 18 O 159/00 vom OLG Hamm 27 U 167/03 vom

Gründe

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgreifen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen ( a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvoraussetzungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.

Fundstelle(n):
MAAAC-62371

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein