Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug: LG Berlin 14 O 525/05 vom KG Berlin 9 W 117/06 vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den ist weder kraft gesetzlicher Bestimmung nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin ist eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. - NJW 2004, 779 m.w.N.).
Fundstelle(n):
MAAAC-62358
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein