Leitsatz
1. Satzungsbestimmungen müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügen (Fortführung von BSGE 89, 227 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1).
2. § 44 Abs 2 SGB V erlaubt es, Wahlrechte für den Versicherungsschutz freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger mit und ohne Krankengeldanspruch kraft Satzung zu begründen.
Gesetze: SGB V § 44 Abs 2; SGB V § 46 S 1; SGB V § 194 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3
Instanzenzug: SG Hamburg S 22 KR 171/04 vom
Gründe
I
Streitig ist die Verpflichtung, eine Satzungsänderung zu genehmigen.
Der Verwaltungsrat der klagenden, bundesweit zuständigen Ersatzkasse beschloss am , ua § 37 Abs 1 Nr 5 der Satzung (nF) betreffend hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige neu zu regeln. Die Satzungsbestimmung gewährt diesem Kreis der freiwillig Versicherten das Recht, zu wählen ("beantragen, der Beitragsklasse ... zugeteilt zu werden") zwischen
- der Beitragsklasse 47 mit ermäßigtem Beitragssatz ohne Krankengeld (Krg)-Anspruch (§ 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 Satzung iVm §§ 19 Abs 1 Fall 5, 34 Abs 3, 35 Abs 1 Satzung),
- der Beitragsklasse 50 mit allgemeinem Beitragssatz und Beginn des Krg-Anspruchs ab dem 43. Tag nach dem Entstehungszeitpunkt iS von § 46 Satz 1 SGB V (§ 37 Abs 1 Nr 5 Satz 4 Satzung iVm §§ 19 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 3 Satzung) und
- der Beitragsklasse 52 mit erhöhtem Beitragssatz und Beginn des Krg-Anspruchs ab dem 29. Tag nach dem Entstehungszeitpunkt iS von § 46 Satz 1 SGB V (§ 37 Abs 1 Nr 5 Satz 3 Satzung iVm §§ 19 Abs 4, 34 Abs 2, 35 Abs 4 Satzung).
Für die Wahl der Beitragsklassen 50 und 52 setzt § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 3 und 4 Satzung (nF) voraus, dass die Versicherten das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 5 bis 7 Satzung (nF) lautet: "Die Altersgrenze gilt nicht für Personen, die erstmals eine selbstständige Tätigkeit ausüben und davor mit einem Anspruch auf Krg versichert waren. Der Wechsel in eine Beitragsklasse mit einem späteren Beginn der Krg-Zahlung ist zulässig. Der Antrag wirkt mit dem Ersten des auf den Antrag folgenden Monats. "
Das Bundesversicherungsamt (BVA) der beklagten Bundesrepublik Deutschland lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, die Regelungen in § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 bis 7 Satzung (nF) zu genehmigen (Bescheid vom ): Die Satzung der Klägerin dürfe nach § 44 Abs 2 SGB V lediglich Krg-Ansprüche völlig ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, nicht aber Wahlrechte der freiwillig Versicherten begründen, die eine unsolidarische Risikoselektion ermöglichten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verpflichtet, die Regelungen in § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 bis 7 der Satzung (nF) zu genehmigen, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstießen (Urteil vom ).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von § 44 Abs 2 SGB V und § 195 SGB V iVm § 1 Satz 1 SGB V. § 44 Abs 2 SGB V erlaube Satzungsgebern schon nach dem Wortlaut nicht, Wahlrechte hinsichtlich des Krg einzuführen. Erst das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) habe mit Wirkung zum dazu ermächtigt, Wahlrechte kraft Satzung zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Sprungrevision der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, ist begründet. Das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, die Regelungen in § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 bis 7 Satzung (nF) der klagenden Ersatzkasse zu genehmigen.
1. Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der Klage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) oder um eine Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 SGG) handelt. Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung, nämlich die Erteilung der beantragten Genehmigung begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat, und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (vgl BSGE 69, 72, 73 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1 S 2 mwN; Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-7862 § 9 Nr 1 RdNr 10). So liegt es hier.
2. Nach § 195 Abs 1 SGB V bedarf die Satzung einer Krankenkasse (KK) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Ist eine verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht vereinbar, besteht nach § 195 Abs 1 SGB V ein Anspruch auf die Genehmigung (vgl sinngemäß BSGE 70, 149, 150 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8 S 24 f; BSGE 89, 227, 230 f = SozR 3-2500 § 194 Nr 1 S 4 f mwN; K. Peters in: Kasseler Kommentar § 195 SGB V RdNr 4, Stand: ). Eine solche Genehmigung ist im Verhältnis zum Versicherungsträger ein Verwaltungsakt (BSG SozR 3-2200 § 700 Nr 1 S 2 f).
An der Vereinbarkeit der unstreitig und im Einklang mit dem Akteninhalt ordnungsgemäß zustande gekommenen Satzungsänderung mit höherrangigem Recht fehlt es. Nach dem maßgeblichen intertemporalen Recht ist die Satzungsänderung an der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs 2 SGB V idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom , BGBl I 2477) zu messen (dazu a). § 44 Abs 2 SGB V erlaubt es zwar, Wahlrechte für den Versicherungsschutz freiwillig Versicherter mit und ohne Krg-Anspruch (dazu b), beschränkt auf hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (dazu c), kraft Satzung zu begründen. Die hier zur Prüfung stehende Regelung in § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 bis 7 Satzung (nF) verstößt aber gegen höherrangiges Recht, weil sie nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit genügt (dazu d): Die Satzung lässt es offen, welche Beitragsklasse gilt, wenn der selbstständig Erwerbstätige schlicht seinen Beitritt erklärt, aber nicht ausdrücklich eine bestimmte Beitragsklasse gewählt hat.
a) Für den Anspruch auf die begehrte Genehmigung ist bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl zB - RdNr 6; ; BSGE 88, 89, 91 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4 S 17 f, alle mwN). Nichts anderes kann für die Aufsichtklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist.
Maßgeblich ist somit § 44 Abs 2 SGB V in der im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung noch geltenden Fassung des GRG (siehe oben). Auf § 44 Abs 2 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 Abs 2 Nr 2 SGB V idF des Art 2 Nr 6a GKV-WSG vom , BGBl I 378) ist nicht abzustellen, denn diese Norm tritt erst am in Kraft (vgl Art 46 Abs 10 GKV-WSG). Sie erfasst nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis nicht (vgl entsprechend BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr 4 S 16 f; BSGE 68, 47, 48 = SozR 3-2500 § 159 Nr 1 S 2; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26).
b) § 44 Abs 2 SGB V lässt es zu, freiwillig Versicherten in der Satzung das Recht einzuräumen, zwischen Dreierlei zu wählen:
- Versicherungsschutz ohne Krg-Anspruch mit ermäßigtem Beitragssatz,
- Versicherungsschutz mit allgemeinem Beitragssatz mit Krg-Anspruch beginnend nach Ablauf von (mindestens) sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt sowie
- Versicherungsschutz mit erhöhtem Beitragssatz mit Krg-Anspruch beginnend vor Ablauf von sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt.
Nach § 44 Abs 2 SGB V kann die Satzung für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Die Bestimmung eröffnet den KKn keinen Ermessensspielraum, sondern ermächtigt sie, leistungsbeschränkende Satzungsregelungen zu treffen, und umreißt die unteren Grenzen der möglichen Leistungseinschränkung (vgl BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4 S 6). Das entspricht der Funktion der Vorgängernorm § 215 Abs 2 Reichsversicherungsordnung <RVO> (vgl hierzu RVA Nr 3489, AN 1929 S 301; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd II, Stand , S 427; H. Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung Bd II, Stand , § 215 Anm 3d mwN, kritisch aber zur Einführung von Wahlrechten ebenda Anm 3b), dessen Regelung § 44 Abs 2 SGB V nach den Gesetzesmaterialien (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG - der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 11/2237, S 180 zu § 43 Abs 2) inhaltlich übernehmen sollte.
Die unteren Grenzen möglicher Leistungseinschränkung werden mit den dargelegten Optionen kraft Satzung nicht unterschritten (vgl sinngemäß bereits BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4 S 6; zustimmend im Wesentlichen die Literatur, vgl zB Höfler in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB V RdNr 29; Just in: Wannagat, SGB V, § 44 RdNr 42, Stand: Dezember 2005; Knorr/Krasney "Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld" § 44 SGB V RdNr 82 ff; Möller, WzS 1998, 129 ff; Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 44 SGB V RdNr 27, Stand: Dezember 2006; aA, aber die gleichartige Risikostruktur der Betroffenen und das Äquivalenzprinzip nicht hinreichend einbeziehend Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 116 ff). Auf Fälle eines Bestandsschutzes hat sich diese Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht beschränkt. Für den künftigen Ausschluss von Krg-Ansprüchen kraft Satzung bedarf es vielmehr keiner Bestandsschutzregelungen (vgl - B 1 KR 15/05 R -; -; zuletzt -, mwN; ).
In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Einräumung von Wahlmöglichkeiten durch die KKn in § 44 Abs 2 SGB V nicht explizit ausgeschlossen, obwohl das SGB V zwischenzeitlich mehrfach und auch § 44 SGB V - unter Beachtung des intertemporalen Rechts (vgl oben a) zweimal - geändert wurde (vgl Art 4 Nr 1a Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz - vom , BGBl I 818; Art 1 Nr 30 GKV-WSG). Im Gegenteil knüpft die künftige Regelung im GKV-WSG an das Normenverständnis an, in § 44 Abs 2 SGB V eine Ermächtigung zu Satzungsregelungen mit den og Wahlrechten für freiwillig Versicherte zu sehen (vgl Gesetzentwurf eines GKV-WSG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100, S 107 zu Nr 30 - § 44 - Buchst b re Sp und S 109 zu Nr 33 - § 53 - zu Abs 5, li Sp und dazu näher unten, c).
Es widerspricht auch nicht der Gesetzessystematik, freiwillig Versicherten kraft Satzung die vorgenannten Wahlrechte einzuräumen. Die Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldrisiko ist in § 241 Satz 3, § 242 und § 243 Abs 1 Alt 1 SGB V allerdings abschließend geregelt. Es handelt sich um eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vom Grundsatz des sozialen Ausgleichs (vgl § 3 Satz 2 SGB V; BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1 S 3), sodass die KKn nicht ermächtigt sind, in ihren Satzungen Zwischenstufen des Beitragssatzes zu schaffen, die das Gesetz nicht kennt (vgl BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1 S 3; BSGE 76, 93, 94 = SozR 3-2500 § 242 Nr 2 S 4). Eine Satzung, die es - wie die Satzung der klagenden KK - freiwillig Versicherten (lediglich) ermöglicht, zwischen Versicherungsschutz ohne und mit Krg-Anspruch sowie zwischen Versicherungsschutz mit Krg-Anspruch vor und nach Ablauf von (mindestens) sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt zu wählen, beachtet jedoch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Die von der Klägerin vorgesehene "Beitragsstaffelung" in Abhängigkeit von der dargelegten Gestaltung des Krg-Anspruchs steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Nach § 241 Satz 1 SGB V sind die Beiträge nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgesetzt wird. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 Satz 2 SGB V). Dieser Beitragssatz gilt nach § 241 Satz 3 SGB V insbesondere auch für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit (AU) für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben. Das entspricht im Rahmen von § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 4 Satzung (nF) der Beitragsklasse 50 mit allgemeinem Beitragssatz (§ 34 Abs 2; § 35 Abs 3 Satzung) und Beginn des Krg-Anspruchs ab dem 43. Tag nach dem Entstehungszeitpunkt iS von § 46 Satz 1 SGB V. Für Mitglieder, die nicht für mindestens sechs Wochen einen solchen Anspruch haben, ist der allgemeine Beitragssatz nach § 242 SGB V entsprechend zu erhöhen, wie es hier § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 3 Satzung (nF) für die Beitragsklasse 52 mit erhöhtem Beitragssatz (§ 34 Abs 2; § 35 Abs 4 Satzung) und Beginn des Krg-Anspruchs ab dem 29.Tag nach dem Entstehungszeitpunkt iS von § 46 Satz 1 SGB V vorsieht. Der Beitragssatz ist nach § 243 Abs 1 SGB V schließlich entsprechend zu ermäßigen, wenn kein Anspruch auf Krg besteht oder wenn die Krankenkasse den Umfang der Leistungen für einzelne Mitgliedergruppen aufgrund von Vorschriften des SGB V beschränkt. Dafür verweist § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 Satzung (nF) auf die Beitragsklasse 47 mit ermäßigtem Beitragssatz (§ 34 Abs 3; § 35 Abs 1 Satzung) ohne Krg-Anspruch.
c) Indem § 37 Abs 1 Nr 5 Satzung (nF) Wahlrechte bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes lediglich für die Gruppe der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen schafft, verstößt die Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 44 Abs 2 SGB V und Verfassungsrecht.
§ 44 Abs 2 SGB V lässt es zu, das dargestellte Wahlrecht kraft Satzung beim Versicherungsschutz auf die Gruppe der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen zu beschränken. Grundsätzlich differenziert § 44 Abs 2 SGB V allerdings nicht zwischen verschiedenen Gruppen freiwillig Versicherter. Das SGB V trifft aber selbst an anderer Stelle unterschiedliche Regelungen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 Satz 2 SGB V), und für solche freiwilligen Mitglieder, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt (JAE)-Grenze versicherungsfrei sind (§ 257 Abs 1 und 2 SGB V). § 243 Abs 1 SGB V setzt ausdrücklich die Möglichkeit voraus, für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen zu beschränken.
Das entspricht auch der historischen Auslegung. Bereits die Vorgängerregelungen ließen eine solche Differenzierung der Satzung für einzelne Mitgliedergruppen zu (§ 215 Abs 2 RVO; RVA, Bescheid vom , EuM 43, 65; Bescheid vom , BKK Sp 348; Erlass des RAM vom , AN 1940, 421; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd II, Stand , S 428; Klang, DOK 1953, 374; H. Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung Bd II, Stand , § 215 Anm 3b mwN; für die Ersatzkassen vgl Art 2 § 4 Abs 2 der 12. AufbauVO in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 8230/13 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 51 des Gesetzes vom , BGBl I, 705, aufgehoben durch Art 79 Abs 6 Nr 7 GRG; vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 47 Nr 3; BSG USK 9283; BSG SozR 3-5405 Art 79 Nr 1: Danach galten für die Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Bestimmungen der Satzung der Ersatzkasse). § 44 Abs 2 SGB V sollte nach den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzentwurf eines GRG der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 11/2237, S 180 zu § 43 Abs 2) inhaltlich die Regelung des § 215 Abs 2 RVO übernehmen.
Auch das künftige ab aufgrund des GKV-WSG geltende Krg-Recht behandelt hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige anders als wegen Überschreitung der JAE-Grenze freiwillig versicherte Arbeitnehmer: Es schließt hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige von Krg-Ansprüchen aus (§ 44 Abs 2 Nr 2 SGB V idF des Art 2 Nr 6a GKV-WSG), lässt aber Wahltarife ua für sie zu (§ 53 Abs 6 SGB V nF). In den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzentwurf eines GKV-WSG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100, S 109 zu § 53 Abs 5, li Sp) heißt es dazu, "viele Selbstständige haben kein Interesse an der Leistung Krg, da zB ein Betrieb auch bei AU des selbstständigen Unternehmers als Existenzgrundlage weitergeführt werden kann. Dementsprechend sah das bisherige Recht Krg nicht als Pflichtleistung der Krankenkasse vor. Die Krankenkasse konnte Selbstständigen zu ermäßigten oder erhöhten Beitragssätzen entsprechende Angebote machen, verbunden mit Veränderungen der Beitragshöhe. Durch den Wegfall der Satzungsregelungen in § 44 Abs 2 wird mit der neu geschaffenen Möglichkeit, über besondere Wahltarife einen individuellen Krg-Anspruch zu erlangen, den Interessen der Selbstständigen Rechnung getragen."
Soweit danach § 44 Abs 2 SGB V für das Wahlrecht zwischen verschiedenen Gruppen freiwillig Versicherter differenzierende Regelungen kraft Satzung zulässt, verstößt weder § 44 Abs 2 SGB V selbst noch eine hierauf beruhende Satzung gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55 mwN; zuletzt - S 15, NJW 2007, 1343 f; stRspr; - RdNr 9 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Differenzierungen ohne hinreichenden sachlichen Grund sind verboten (vgl BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 = DStR 2000, 1353 mit Anm Schlegel; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1; BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr 4, jeweils RdNr 29).
Eine Ungleichbehandlung freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, kommt lediglich gegenüber freiwillig versicherten Arbeitern und Angestellten bei Überschreiten der JAE-Grenze (§ 37 Abs 1 Nr 1 Satzung) in Betracht. Letztere sind mit Krg-Anspruch nach Fortfall des Arbeitsentgelts, frühestens ab dem Zeitpunkt des § 46 Abs 1 SGB V (§ 19 Abs 6 Satzung) zu dem Beitragssatz entsprechend versicherungspflichtigen Arbeitnehmern versichert (§ 35 Abs 2 Satzung), ohne dass Wahlrechte bestehen. Gegenüber den übrigen freiwillig versicherten Mitgliedern ist dagegen eine abweichende Gestaltung der Wahlrechte Selbstständiger von vornherein sachlich begründet und vorgezeichnet. Diese Mitglieder haben keinen Anspruch auf Krg, weil für sie kein Regelentgelt besteht (§ 37 Abs 1 Nr 2 bis 4 Satzung: Schüler, Ehegatten, Sozialhilfeempfänger und Vorruhestandsgeldempfänger etc). Ein Wahlrecht zwischen Versicherung mit und ohne Krg-Anspruch ist bei diesen Mitgliedern somit von vornherein ausgeschlossen.
Die unterschiedliche Interessenlage der freiwillig versicherten Selbstständigen einerseits und der Arbeitnehmer andererseits rechtfertigt die divergierende Ausgestaltung ihrer Rechte in der Satzung. Entsprechend den Gesetzesmaterialien zum GKV-WSG bedürfen die Selbstständigen eher - der ohnehin eingeschränkten - Wahlmöglichkeiten. Dagegen haben wegen Überschreitung der JAE-Grenze freiwillig versicherte Arbeitnehmer typischerweise gerade abweichend von den Selbstständigen ein Interesse an Versicherungsschutz mit Krg nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, die es für sie, nicht aber für Selbstständige gibt. Die bisherige BSG-Rechtsprechung hat an solchen Unterscheidungen in Satzungen denn auch keinen Anstoß genommen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2 RdNr 9; - USK 2006-32, RdNr 7; für Zulässigkeit der Gruppendifferenzierung kraft Satzung auch Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 152, Stand: ).
Auch im Übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs 2 SGB V aus (vgl BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4 S 7; BSGE 76, 1, 4 = SozR 3-2500 § 45 Nr 1 S 4; zuletzt -; ).
d) Die Regelung in § 37 Abs 1 Nr 5 Satz 2 bis 7 Satzung (nF) verstößt aber wegen ihrer Unklarheit gegen höherrangiges Recht. Sie genügt nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit (vgl dazu allgemein zB BVerfG DVBl 2007, 497 ff, RdNr 41; BVerfGE 114, 196, 36 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 102 ff; BVerfGE 108, 1, 20; 21, 73, 79; BSGE 89, 227, 233 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1 S 7; BSG SozR 2200 § 324 Nr 1 S 2 f). Es bleibt nämlich unklar, welcher Beitragsklasse freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige zuzuordnen sind, die keinen Antrag auf Aufnahme in eine Beitragsklasse, sondern lediglich form- und fristgerecht ihren Beitritt zur Klägerin erklärt haben (§ 9 Abs 2; § 188 Abs 3 SGB V). Alle in § 37 Abs 1 Nr 5 Satzung (nF) eröffneten Wahlmöglichkeiten sind nur "auf Antrag" vorgesehen. § 37 Abs 1 Nr 6 Satzung (nF) bildet insoweit keine Auffangnorm, weil die in ihm genannte Beitragsklasse 42 nicht an die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige maßgebliche Regelung des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V anknüpft.
Es verbietet sich auch, im Wege ergänzender Auslegung der Satzung - entsprechend dem Vorschlag der Beklagten - für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die nur einen Aufnahmeantrag ohne Wahl einer Beitragsklasse stellen, an die gesetzliche Grundregel anzuknüpfen, dass Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krg ab Beginn des nach § 46 Abs 1 SGB V maßgeblichen Zeitpunkts zu gewähren ist: Das führte unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu einem früheren Krg-Beginn als bei der Beitragsklasse 52, obwohl die Beitragssätze für beide Gruppen von Versicherten gleich sind. Zudem wäre eine solche ergänzende Auslegung irreführend (zum Verbot vgl BSGE 89, 227, 233 = SozR 3-2500 § 194 Nr 1), da die §§ 19, 34, 35 und 37 Satzung (nF) den - dann unzutreffenden - Eindruck einer in sich vollständigen, abgeschlossenen Regelung erwecken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG, § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
4. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich unter Berücksichtigung der bundesweiten Bedeutung der Sache auf §§ 52 Abs 1, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-62340