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Atypisch stille Beteiligung: (Mit-)Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet S. 829wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt (Bezug: § 705 BGB; § 170, § 230 HGB; § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, Abs. 7 (früher 5), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).
Praxishinweise: Eine zivilrechtliche Gesellschafterstellung spricht nicht zw...